Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten
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Ausdehnung soll diesem Bedürfnis entsprochen werden, soweit es die verfügbaren
Frequenzressourcen zulassen.
Um eine Konkurrenzierung von dauerhaft konzessionierten Programmveranstaltern zu vermeiden,
werden die bisher für UKW-Kurzveranstaltungskonzessionen angewandten Rahmenbedingungen beibehalten: Erfordernis einer Veranstalterkonzession, d.h. mit einem Leistungsauftrag verbunden,
örtliche Begrenzung auf lokal-regionale Versorgungsgebiete, zeitliche Begrenzung auf 30 Sendetage innerhalb von 60 Tagen sowie Erfordernis eines bestimmten Zwecks wie Begleitung eines Ereignisses im Versorgungsgebiet, Ausbildungs- oder Jugendarbeit.
Betreffend die digitale Verbreitung ist anzumerken, dass Kurzveranstaltungen grundsätzlich bereits heute ohne Konzession als meldepflichtige Programme durchgeführt werden können. Dies unter der Voraussetzung, dass sich ein Veranstalter privatrechtlich mit einem Funkkonzessionär über die
Teilnutzung der nicht für konzessionierte Programme reservierten Übertragungskapazität einigen kann (z.B. über T-DAB in der Deutschschweiz). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Restkapazität stets vorhanden ist und einem Interessenten zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird, so dass die hier vorgeschlagene Bestimmung dennoch ihre Berechtigung hat.
Absatz 3: Um zu verhindern, dass ein Veranstalter durch eine Serie von mehreren 30-tägigen
Kurzveranstaltungen letztlich ein dauerhaftes Programm veranstalten kann, wird pro Veranstalter maximal eine Kurzveranstaltungskonzession pro Jahr erteilt. Eine solche Bestimmung figurierte
bereits in den RTVV von 1992 bzw. 1997 (dort Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 4 Abs. 2), wurde jedoch
versehentlich nicht in die heutige RTVV übernommen.
Art. 49 Abs. 3 und 3bis (Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen)
bis
Absatz 3 : Mit der bisherigen Formel konnte der verfügbare Kredit nicht ausgeschöpft werden.
Aufgrund des Faktors „Aufwand je versorgte Person“ reservieren Veranstalter mit hohen Kosten je versorgte Person einen entsprechenden Anteil am Kredit, können diesen aber nicht ausschöpfen, weil maximal 25 % des Aufwands entschädigt werden. Bleibt nach der Verteilung aufgrund dieser Kriterien Kredit übrig, wird nun ausdrücklich festgehalten, dass der Restkredit auf die übrigen
beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt wird. Dies kann dazu führen, dass allen
beitragsberechtigten Veranstaltern 25 % des Aufwands gedeckt werden.
Art. 51 (Investitionsbeiträge für neue Technologien: Voraussetzungen und Bemessung der Beiträge)
Die bisherige Regelung, die an die Abschreibungen anknüpft, ist zu eng formuliert und erlaubt nicht die zeitgerechte Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen für neue Technologien, wie sie vom
Gesetzgeber angestrebt wurde. Um das Ziel des Gesetzes, nämlich die Förderung der Infrastruktur für neue Technologien, erreichen zu können, werden neu Beiträge auch direkt an Investitionen
ausgerichtet.
Absatz 1: Unterstützt werden kann der Veranstalter, der eine eigene Infrastruktur aufbaut, sei dies über die Investitionen, sei dies über die Abschreibungskosten. Zudem kann der Veranstalter
unterstützt werden, der für die Verbreitung seines Programms eine Infrastruktur benutzt, die ein Dritter aufbaut. Diesfalls knüpft die Unterstützung an die Kosten an, die der Infrastrukturinhaber auf den Veranstalter überwälzt, seien dies die Investitionen, seien dies die (kapitalisierten)
Abschreibungskosten.
Absatz 2: Der Unterstützungsbeitrag wird jeweils anteilsmässig ausgerichtet. Das heisst, dass dem beitragsberechtigten Veranstalter maximal für jenen Anteil der Übertragungskapazität an der
gesamten aufgebauten Netzkapazität Unterstützungsbeiträge ausgerichtet werden, den er für die