Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten

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durch den Umstand erleichtert, dass der Gesetzgeber die Regelung der Einfügung und Dauer der Werbung an den Bundesrat delegiert hat, der dabei insbesondere die Entwicklung der internationalen Werberegeln berücksichtigen soll (Art. 11 Abs. 3 Bst. d RTVG). Daneben ist eine Anpassung des schweizerischen Rechts in jenen wenigen Bereichen angezeigt, in denen die europäischen

Regelwerke neuerdings strengere Anforderungen formulieren (in bestimmten Bereichen des Product Placement).

Die Änderung der internationalen Rahmenbedingungen ist nicht der einzige Grund für die

vorgeschlagene RTVV-Teilrevision. Beim Vollzug von Gesetz und Verordnung erwiesen sich einzelne Bestimmungen als wenig praktikabel oder sie erzielten aus anderen Gründen nicht den vom Gesetz- und Verordnungsgeber erwünschten Effekt. Es drängt sich deshalb auf, mit gezielten Anpassungen korrigierend einzugreifen.

2 Die einzelnen Bestimmungen

Art. 6 Abs. 1 (Pflicht zur Förderung des Schweizer Films)

Alle Veranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die Filme ausstrahlen und nicht mindestens 4 % der Bruttoeinnahmen in die Förderung des Schweizer Films investieren, müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 RTVG eine Ersatzabgabe leisten. Bei kleineren Veranstaltern ist die Ermittlung der Investitionen in die Filmförderung und die Berechnung der allfälligen Ersatzabgabe mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, verglichen mit dem zu erwartenden Ertrag. Aus diesem Grund sollten sie von der Filmförderungsabgabe befreit werden. Die Grenze eines jährlichen

Betriebsaufwands 200'000 Franken entspricht der Schwelle für die Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts gemäss Art. 27 RTVV und ermöglicht somit die Kontrolle darüber, ob ein Veranstalter der Filmförderungspflicht unterliegt oder nicht.

Art. 8 Abs. 2 (Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter)

Alle Veranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen gemäss Art. 7 Abs. 3 RTVG einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- oder sehbehinderte

Personen geeigneten Weise aufbereiten, d.h. gemäss Art. 8 RTVV mindestens eine Sendung zur Hauptsendezeit wöchentlich. Dies bedeutet für kleine Veranstalter einen gemessen am

Betriebsaufwand unverhältnismässig grossen Aufwand. Veranstalter bis zu einem Betriebsaufwand von 200'000 Franken werden - wie bei der Filmförderungspflicht - von der behindertengerechten Aufbereitung befreit. Die Grenze von 200'000 Franken Betriebsaufwand entspricht wiederum der Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts gemäss Art. 27 RTVV und ermöglicht auch hier eine Kontrolle darüber, ob ein Veranstalter die Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung erfüllen muss oder nicht.

Das zusätzliche Ausschlusskriterium der geringen Sendetätigkeit erlaubt es, neben den knappen Mitteln auch die Eignung des Programms zu berücksichtigen: So macht z.B. die behindertengerechte Aufbereitung eines reinen Musikprogramms keinen Sinn. Weiter wäre es unverhältnismässig, einen Veranstalter zu verpflichten, der z.B. nur eine Sendung pro Woche produziert und diese mehrfach wiederholt.

Art. 12 Abs. 1 (Erkennbarkeit der Werbung)

Absatz 1: Handelt es sich um einen ganz kurzen Werbespot am Fernsehen, ist die Schaltung eines Trennsignets am Anfang und am Ende der Werbung mitunter nicht praktikabel. Die durchgehende, deutlich erkennbare Bezeichnung als „Werbung“ stellt in diesen Ausnahmefällen eine Alternative zum