Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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3 Alkoholpolitik des Bundes

3.1 Grundlagen und Entwicklung

3.1.1 Strategie der Produktionsverknappung

Die Alkoholpolitik des Bundes begann mit dem Alkoholgesetz. Dieses geht auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Bevölkerung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück: Die gebrannten Wasser wurden als Bedrohung des gesellschaftlichen Fortschritts bekämpft.

1885 erhielt der Bund die verfassungsrechtliche Kompetenz zur gesetzlichen Regelung gebrannter Wasser. Erfasst waren aber nur Produkte aus der Kartoffel, nicht jedoch aus der Frucht. 1886 folgte das erste Alkoholgesetz mit den bis heute geltenden Bundesmonopolen auf der Herstellung und der Einfuhr gebrannter Wasser.

Der Verzicht, die Fruchtbrände ebenfalls der Alkoholgesetzgebung zu unterstellen, führte dazu, dass in den Folgejahren das Brennen von Obst (Fruchtbrand) sprunghaft zunahm. Es drohte ein erneutes Aufflammen der «Schnapspest».

Mit der Verfassungsänderung von 1930 wurde die Bundeszuständigkeit auf sämtliche Spirituosen ausgedehnt. 1932 erliess der Bund das bis heute geltende Alkoholgesetz.

Das Alkoholgesetz und damit die umfassende rechtliche Regelung der gebrannten Wasser bilden den Ursprung der Alkoholpolitik des Bundes. In seiner Botschaft von 1931 nannte der Bundesrat die folgenden drei mit dem neuen Alkoholgesetz zu verwirklichenden Hauptziele:

1. Verminderung des Branntweinverbrauches;

2. zweckmässige Verwertung der Brennereirohstoffe und zweckmässige Gestaltung des Brennens und der Verwertung gebrannter Wasser;

3. Erzielen vermehrter Einnahmen für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.14

Als wichtigstes Instrument zur Erreichung dieser Ziele sieht das Gesetz eine Verbrauchssteuer vor, flankiert von einem umfassenden Aufsichtssystem.

In der Folge liess sich der Bund von der Strategie der Produktionsverknappung leiten: Unter anderem kaufte er 30 000 Brennkessel auf und vernichtete sie, unterstützte finanziell sowie organisatorisch das Fällen von Millionen von Obstbäumen und kaufte Kernobstbrand auf.

In den Fünfzigerjahren scheiterte der Bund in zwei Volksabstimmungen, mit denen eine sogenannte Getränkesteuer und damit eine Besteuerung aller alkoholischen Getränke eingeführt werden sollte. In den Sechzigerjahren lehnte das Volk grossmehrheitlich eine weitere Volksinitiative mit entsprechender Zielsetzung ab.

14 Botschaft vom 1. Juni 1931 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser, (Alkoholgesetz, BBl 1931 I 697f).