Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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ministrativen Aufwands sowohl in der Verwaltung wie bei den Privaten nach sich.
Unabhängig von der Totalrevision bereitet die EAV bereits heute die Einführung eines vollständig IT-basierten Geschäftsverkehrs vor (E-Government-Lösungen).
- Das Kontrollwesen wird gestrafft.
Ohne Gefährdung des Steueraufkommens soll die nahezu lückenlose Kontrolle durch eine risikoorientierte Kontrolle abgelöst werden. Weitere Erleichterungen im Kontrollwesen ergeben sich aus den vorgängig genannten Zielen: Je einfacher die Verfahren und Regelungen sind, desto geringer fällt der Kontrollaufwand aus. Diese Neuerungen bringen sowohl auf Seiten der Verwaltung wie auf Seiten der Branche eine erhebliche Reduktion des administrativen Aufwands.
Neuorganisation der Aufgabenerfüllung (siehe Ziff. 8)
- Die EAV wird reorganisiert.
Als Folge des Verzichtes auf das Importmonopol soll Alcosuisse vollständig privatisiert werden. Der verbleibende Teil der EAV wird auf das gestraffte Aufgabenportefeuille abgestimmt und unter Verzicht auf die rechtliche Selbständigkeit in die zentrale Bundesverwaltung reintegriert.
Die für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Standards werden von der EAV schrittweise bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes übernommen (IT, Personal, Bauten, Logistik, Beschaffung). Bereits auf den 1. Januar 2009 hat die EAV freiwillig das Corporate Design des Bundes übernommen.
- Die Aufgaben des Bundes im Bereich des Alkohols werden optimiert. Basierend auf dem Aufgabeninventar sollen die Aufgaben des Bundes im Bereich des Alkohols überprüft und ihre Erfüllung allenfalls neu organisiert werden.
5 Optimierung der Gesetzessystematik
Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes legt der Bundesrat zwei Gesetze vor, ein Spirituosensteuergesetz und ein Alkoholgesetz. Die fiskalpolitisch motivierten Regelungen des geltenden Alkoholgesetzes (vor allem Art. 3 bis 40 AlkG sowie Art. 44ff.) finden sich neu im Spirituosensteuergesetz; die gesundheitspolitisch motivierten, den Markt regulierenden Bestimmungen (vor allem Art. 41 bis Art. 43a sowie Art. 49ff. AlkG) werden optimiert, gezielt ergänzt und ins neue Alkoholgesetz überführt, das auf alle alkoholischen Getränke gleichermassen Anwendung finden soll. Die Gründe, die den Bundesrat zu diesem Schritt bewogen haben, werden nachfolgend unter Ziff. 5.1 dargestellt.
5.1 Situation
5.1.1 Doppelregelungen
Das Alkoholgesetz ist sowohl ein Marktgesetz als auch ein Steuergesetz.