Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Spirituosen Bier Wein

Verwendung Zweckgebunden37: Nicht zweckgebunden: –

Im Rahmen des Die gesamten Steuer-

Reinertrages der einnahmen fliessen in

EAV fliessen die die allgemeine Bun-

Steuereinnahmen deskasse.

im Verhältnis von

9 zu 1 an den Bund

bzw. an die Kanto-

ne.

Marktbeschränkungen

Eidg. Monopole Herstellungs-

–

monopol.

Handels- und Starke, über den Auf den Jugendschutz ausgerichtete Be-Werbebeschrän- Jugendschutz schränkungen.

kungen (Markt- hinausgehende

regulierung) Beschränkungen.

Produktespezifische Bundeshilfen

Unterstützung – – Im Rahmen der der Produzenten Absatzförderung. durch den Bund

Die materielle Ungleichbehandlung der alkoholischen Getränke zeigt sich vor allem in der Besteuerung, was indes historisch bzw. verfassungsrechtlich bedingt ist.38

37 Vgl. Art. 112 Abs. 5 sowie 131 Abs. 3 BV (SR 101)

38 So sind 1 dl Whisky (50 Volumenprozent) mit 1.45 Franken,

1 dl Bier (4.7 Volumenprozent) mit rund 0.03 Franken (Biersteuer-Klasse 2),

1 dl Wein (13 Volumenprozent) mit 0.0 Franken und

100 g Kirsch-Schokolade mit rund 0.1 Franken Verbrauchssteuern belegt.