Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Spirituosen Bier Wein
Verwendung Zweckgebunden37: Nicht zweckgebunden: –
Im Rahmen des Die gesamten Steuer-
Reinertrages der einnahmen fliessen in
EAV fliessen die die allgemeine Bun-
Steuereinnahmen deskasse.
im Verhältnis von
9 zu 1 an den Bund
bzw. an die Kanto-
ne.
Marktbeschränkungen
Eidg. Monopole Herstellungs-
–
monopol.
Handels- und Starke, über den Auf den Jugendschutz ausgerichtete Be-Werbebeschrän- Jugendschutz schränkungen.
kungen (Markt- hinausgehende
regulierung) Beschränkungen.
Produktespezifische Bundeshilfen
Unterstützung – – Im Rahmen der der Produzenten Absatzförderung. durch den Bund
Die materielle Ungleichbehandlung der alkoholischen Getränke zeigt sich vor allem in der Besteuerung, was indes historisch bzw. verfassungsrechtlich bedingt ist.38
37 Vgl. Art. 112 Abs. 5 sowie 131 Abs. 3 BV (SR 101)
38 So sind 1 dl Whisky (50 Volumenprozent) mit 1.45 Franken,
1 dl Bier (4.7 Volumenprozent) mit rund 0.03 Franken (Biersteuer-Klasse 2),
1 dl Wein (13 Volumenprozent) mit 0.0 Franken und
100 g Kirsch-Schokolade mit rund 0.1 Franken Verbrauchssteuern belegt.