Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Die derzeitige Marktentwicklung widerspiegelt diese gesetzlich begründete Differenzierung immer weniger: Verschiedene Hersteller produzieren heute Wein und Spirituosen. Auch Importeure und Händler beschränken sich kaum mehr auf ein einzelnes alkoholisches Produkt. Vielfach werden vom gleichen Händler in den gleichen Räumlichkeiten Wein und Spirituosen, Wein und Bier oder gar alle alkoholischen Produkte zusammen angeboten. Auch Mischgetränke geben begründeten Anlass zur Hinterfragung der gesetzlichen Kategorisierung alkoholischer Getränke.

Das Auseinanderklaffen von Realität und Gesetz heisst für die betroffenen Gewerbebetriebe: Unterschiedliche Behörden berufen sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und verfolgen in ihrem Bereich eine eigene Praxis. Ihre Kontrollen der Marktanbieter erfolgen

- zu je unterschiedlichen Zeiten

- mit unterschiedlichen oder überschneidenden Zielsetzungen und

- auf der Basis unterschiedlicher Grundlagen.

Eine einheitliche, möglichst für alle alkoholischen Getränke gleichermassen zu befolgende Marktregulierung in der Vollzugszuständigkeit einer Stelle würde für das betroffene Gewerbe erhebliche Erleichterungen nach sich ziehen.

5.1.3 Fokus Spirituosensteuer: Latenter Zielkonflikt

Die Spirituosensteuer basiert auf Art. 131 Absatz 1 Buchstabe b BV. Sie ist eine Verbrauchssteuer, die primär gesundheitspolitisch motiviert ist. Nicht alle Bestimmungen in Zusammenhang mit der Spirituosensteuer dienen indes gesundheitspolitischen Interessen. Nur ein indirekter Bezug kommt Bestimmungen zu, die eine korrekte und vollständige Steuererhebung bezwecken. Von zentraler gesundheitspolitischer Bedeutung ist dagegen die Höhe des Steuersatzes.

Das Alkoholgesetz nimmt diese Differenzierung nicht mit der nötigen Klarheit vor. Möglicherweise hat dieses Defizit dazu geführt, dass die Spirituosensteuer auch schon als «schizophrene Vermischung» von fiskalisch und nichtfiskalisch motivierten Steuern beurteilt worden ist.40 «Der Genuss des Einzelnen führt zur Sucht des Fiskus: dieser ist darauf angewiesen, dass eine möglichst grosse Zahl seiner Bürger dem angeblich bekämpften Genuss von Jahr zu Jahr weiter frönt.»41

Mit der Doppelzielsetzung stehen das Alkoholgesetz bzw. die Bestimmungen in Zusammenhang mit der Spirituosensteuer in einem latenten Zielkonflikt. Der optimale Steuersatz aus fiskalpolitischer Sicht – nämlich jener, der den Steuerbetrag maximiert – kann höchstens zufällig identisch sein mit demjenigen, der aus gesundheitspolitischer Sicht optimal wäre. Im Normalfall dürften die beiden Sätze unterschiedlich hoch sein. Es lässt sich jedoch keine prinzipielle Aussage darüber machen, welcher höher sein soll. Der Zielkonflikt kann sich aber auch bei den Handelsbeschränkungen zeigen: Weniger (gesundheitspolitisch motivierte) Handelsbeschränkungen oder eine Reduktion ihrer Kontrolle können zu einem grösseren Absatz, zu höherer Produktion bzw. höherem Import und damit zu höheren Steuereinnahmen führen.

40 Böckli 1975, S. 43

41 Böckli 1975, S. 51