Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Wohlwissend um diesen Zielkonflikt betonte der Bundesrat bei Erlass des Gesetzes, dass es «allen diesen Anforderungen Rechnung tragen und sie gegenseitig in Einklang bringen» müsse.42 In seiner Botschaft vom 11. Dezember 197843 über die Änderung des Alkoholgesetzes stellte der Bundesrat klar, dass die gesundheitspolitischen Interessen vor die fiskalischen Interessen zu stellen sind.
5.2 Neuerung
Die rechtliche Regelung des Marktes mit alkoholischen Getränken in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Vollzugszuständigkeiten ist für den Bundesrat nicht länger haltbar, zumal damit neben erheblichen Ineffizienzen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung auch ernstzunehmende Rechtsunsicherheiten verbunden sind.
Die Regulierung des Marktes alkoholischer Getränke soll auf der Basis eines einzigen Erlasses erfolgen. Mit Rücksicht auf den Gegenstand der Regelungen soll die Zusammenführung weder im Alkoholgesetz noch im Lebensmittelrecht erfolgen, sondern in einem separaten, neuen Gesetz. Wohl nimmt dadurch die Zahl der Gesetze um ein weiteres Gesetz zu. Doch allein nur deshalb darauf zu verzichten, würde der Strategie Vorschub leisten, im Grundsatz wesensfremde Gegenstände in einem einzigen Gesetz zu regeln. Sinn macht die Zusammenführung der Regelungen auch organisationspolitisch, zumal damit die Voraussetzung einer optimierten Organisation der Bundesaufgaben im Bereich der alkoholischen Getränke geschaffen werden kann.44
Die neue Gesetzessystematik macht auch mit Blick auf die doppelte Zielausrichtung Sinn, unter der die Erhebung und Kontrolle der Spirituosensteuer bisher erfolgt ist. Die entsprechenden Bestimmungen werden inskünftig Teil des Spirituosensteuergesetzes sein. Mit ihrem Vollzug verfolgt der Bund lediglich ein Ziel – das Ziel einer korrekten sowie einer vollständigen Besteuerung. Gesundheitspolitische Ziele sind bei der Erhebung und Kontrolle der Spirituosensteuer grundsätzlich nicht gefragt. Als Grundmotiv der Spirituosensteuer müssen sie jedoch massgebend sein, wenn es darum geht, den Steuersatz zu bestimmen. Seine Festsetzung soll sich inskünftig nach den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes richten, was neu explizit im Gesetz festgehalten wird. In diesem Kontext ist denn auch die Fortführung der Sondersteuer auf Alcopops zu verstehen. Fiskalpolitisch ist sie bedeutungslos geworden, gesundheitspolitisch ist sie aber nach wie vor sinnvoll, zumal ein Verzicht darauf ein Wiederansteigen des Konsums dieser namentlich bei Jugendlichen auf Anklang stossenden Getränke nach sich ziehen könnte.
Insgesamt verspricht sich der Bundesrat von diesen Neuerungen neben erhöhter Effizienz auch mehr Transparenz und Kohärenz im Vollzug der eidgenössischen Alkoholpolitik.
42 Botschaft vom 10. Juni 1931 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser, (Alkoholgesetz; BBl 1931 I 700).
43 BBl 1979 I 53.
44 Verzichtet hat der Bundesrat auf eine Lösung, wonach alle marktregulierenden Bestimmungen im Lebensmittelrecht oder im Präventionsgesetz zusammengefasst worden wären. Ausschlaggebend war vor allem der Umstand, dass die Marktregulierung in all diesen Erlassen einen Fremdkörper darstellt.