Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

6 Marktliberalisierung

Art. 105 BV räumt dem Bund das Recht ein, die gebrannten Wasser gesetzlich zu regeln. Im Rahmen dieser Rechtsetzungskompetenz hat der Bund auf Gesetzesstufe mehrere Monopole geschaffen. Die folgenden Monopole bestehen bis heute fort:

- Monopol zur Herstellung von Spirituosen (siehe Ziff. 6.1);

- Monopol zur Herstellung von Ethanol (siehe Ziff. 6.1);

- Monopol zur Einfuhr von Ethanol (siehe Ziff. 6.2).

6.1 Monopole zur Herstellung von Spirituosen bzw. von Ethanol

6.1.1 Situation

Bereits das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser sah das Monopol zur Herstellung gebrannter Wasser vor. Allerdings monopolisierte der Bund damals vorerst nur das Brennen von Kartoffeln. Bald musste der Bundesrat aber feststellen, dass dieses Monopol zu wenig einschneidend war. Die Bevölkerung wich aus, indem sie Obstbäume pflanzte und sich verstärkt dem Brennen von Obst hingab. Dazu schrieb der Bundesrat: «Dieser Missbrauch hatte sich in gewissen Gegenden unseres Landes nachgerade verheerend eingenistet und diese völlig verseucht. Das böse Übel, das weitere Volkskreise physisch und moralisch schädigte, sollte unterdrückt werden, nachdem die blosse Volksbelehrung auf welchem Wege immer sich als wirkungslos erwiesen hatte.»45 Erst 1930 hiessen Volk und Stände eine Änderung der Bundesverfassung gut, die das Herstellungsmonopol auf Obst ausdehnte.

Der Bund nahm die Monopolrechte allerdings nie selber wahr. Vielmehr schrieb er eine begrenzte Zahl von «Loosen» aus, die zur Herstellung bzw. Lieferung von mindestens 150 und höchstens 1000 hl reinen Alkohols verpflichteten.46 Während mit der Verpflichtung auf eine Mindest-Brennmenge die damals verbreiteten Hausbrennereien zum Verschwinden gebracht werden sollten,47 bezweckte der Bund mit der Kontingentierung eine Eindämmung der inländischen Produktion.

45 Siehe Botschaft vom 29. Januar 1926 an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung, (BBl 1926 I 278f).

46 Art. 2 des aBundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser, (BBl 1886 III 1309f).

47 «Diese kleinen Betriebe haben bei uns, wie in andern Ländern, sehr ungünstig gewirkt. In vielen Fällen sind sie infolge ihrer räumlichen Verbindung mit der Wohnung, ihrer leichten Zugänglichkeit, der direkten Bethätigung der Familienglieder, zum Ansteckungsherd geworden, wo der Branntweingenuss einen Bewohner des Hauses nach dem andern ergriff, die Gewohnheit des Trunkes pflanzte und häufig genug, namentlich da, wo gleichzeitig Patente zum Kleinverkauf erlangt werden mussten, die Umgebung infizierte. Ein anderer Übelstand hängt mit der Art des Absatzes zusammen. Meistens nicht marktfähig, muss der Branntwein in näherer und weiterer Umgebung bei Wirthen und, wo es nur immer sein kann, direkt untergebracht werden. Kunden werden gesucht und zum Bestellen überredet.» Siehe Botschaft vom 8. Oktober 1886 zum Bundesgesetz über die Herstellung und Besteuerung von Branntwein, (BBl 1886 III 443f).