Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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heit.»73 Am 21. Oktober 1998 wurde Alcosuisse als Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 100 000 Franken ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Die Gründung dieser Aktiengesellschaft diente dazu, den Namen «alcosuisse» firmenrechtlich zu schützen. In der EAV-internen Aufgabenorganisation führte die Gründung dieser Aktiengesellschaft jedoch zu keinen Umstellungen: Die Verantwortung für die operative Tätigkeit im Bereich des Ethanolimports verblieb bei der EAV bzw. EAV-intern beim Profitcenter Alcosuisse. «alcosuisse ag» ist bis heute eine inaktive Aktiengesellschaft, d.h. eine Aktiengesellschaft ohne jegliche operative Geschäftstätigkeit.

Wendet man die Grundsätze des Corporate-Governance-Berichtes auf Alcosuisse an, lassen sich die folgenden Schlüsse ziehen:

- Alcosuisse erfüllt nach dem Wegfall des staatlichen Einfuhrmonopols Dienstleistungen am Markt.

- Diese Dienstleistungen sind grundsätzlich ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung zu erbringen.

- Eine allfällige Beteiligung des Bundes an der Folgeorganisation von Alcosuisse hängt davon ab, ob die Erbringung ihrer Dienstleistungen weiterhin als eine Aufgabe des Bundes erkannt wird.

8.1.2 Neuerung

8.1.2.1 EAV 2013ff.

Mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes sollen drei Bundesmonopole sowie das Steuer- und Kontrollsystem optimiert werden. Die Aufgaben der EAV erfahren damit erhebliche Veränderungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Organisation ihrer Erfüllung: Das bisher mit der Ausübung des Importmonopols für Ethanol betraute Profitcenter der EAV, Alcosuisse, soll verkauft werden (siehe dazu nachfolgend Ziff. 8.1.2.2). Die EAV bzw. der verbleibende Teil der EAV wird den Status als selbständige Anstalt verlieren und in die zentrale Bundesverwaltung überführt.

Innerhalb der zentralen Bundesverwaltung lässt sich die EAV organisatorisch positionieren:

- als neues Bundesamt;

- als Teil eines bestehenden Bundesamtes; oder

- durch Aufteilung der EAV und Zuweisung an verschiedene bereits bestehende Bundesämter.

Die konkrete Organisation der EAV innerhalb der zentralen Bundesverwaltung wird sodann im Hinblick auf die Botschaft zu entwickeln sein, mit oder ohne Berücksichtigung allfälliger Erkenntnisse aus dem Aufgabeninventar (siehe dazu nachfolgend, Ziff. 8.2).

73 Art. 27 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement, (OV-EFD; SR 172.215.1).