Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Diese Bestimmung ist auf Forderungen aus Geldstrafen und Bussen nicht anwendbar. Artikel 35 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Vollstreckung von Bussen und Geldstrafen; er bestimmt den Vollzug dieser Forderungen, insbesondere die Zahlungsfrist, die Verlängerung dieser Frist, die Zahlungserleichterungen und die Sicherstellung. Die Begnadigung (Art. 381-383 StGB) erlaubt nur den (ganzen oder teilweisen) Erlass der Strafe. In Strafsachen, die von einer Bundesbehörde beurteilt werden, wird das Begnadigungsrecht von der Bundesversammlung ausgeübt.
Absatz 3: Diese Bestimmung übernimmt die 1997 eingeführte Regelung der Rückerstattung oder des Erlasses der Steuern im Falle einer willentlichen Vernichtung. Die grundlegenden Voraussetzungen wie die 5-jährige Verjährungsfrist sowie die Vernichtung unter Kontrolle der zuständigen Behörde verhindern eine missbräuchliche Anwendung dieser Regelung. Die 5-Jahres-Frist berücksichtigt die üblichen Produktions- und Alterungsprozesse. Sie entspricht zudem den übrigen Verjährungsfristen in diesem Gesetz.
Absatz 4: Aus adminstrativen Gründen wird eine Stundung oder ein Erlass erst ab einem Steuerbetrag von 300 Franken gewährt.
9.2.4 4. Kapitel: Wissensvermittlung
Art. 35
Im Gegensatz zu den Nachbarländern gibt es in der Schweiz heute keine Möglichkeit, an einer staatlichen Lehranstalt im Bereich Brennereiwesen eine Ausbildung zu absolvieren. In Deutschland gibt es z.B. in diversen Bundesländern an landwirtschaftlichen Fachschulen entsprechende Ausbildungsangebote für Brennerinnen und Brenner. An diversen deutschen Universitäten besteht zudem die Möglichkeit eines Hochschulabschlusses. Entsprechende Vorabklärungen bei Bundesstellen, Hochschulen und kantonalen Berufsschulen (Landwirtschaftliche Schulen) haben seinerzeit ergeben, dass in der Schweiz – trotz bestehender Nachfrage – keine vergleichbare Ausbildungen angeboten werden konnten.
Die Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil (ACW) war vor zwei Jahren nicht mehr bereit, die seinerzeit in Wädenswil durch sie finanzierte Stelle eines Spirituosenspezialisten wieder neu zu besetzen. Zusammen mit den Branchenorganisationen (Schweizer Obstverband, Schweizer Spirituosenverband, Schweizer Brennerverband, Distiswiss, Schnapsforum) haben sich deshalb ACW und die Alkoholverwaltung damals entschlossen, gemeinsam das Projekt DARF (Destillate Agroscope Régie Fédérale des alcools) zu starten und auch zu finanzieren. Seither beschäftigt sich eine Fachspezialistin bei der ACW in Wädenswil mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent mit Spirituosen und steht in diesem Fachbereich auch für die Ausbildung zur Verfügung.
Wegen den in der Schweiz fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten hat die EAV vor einigen Jahren in Zusammenarbeit mit den diversen nationalen Branchenorganisationen, den kantonalen Obstbauzentralstellen und der ACW entsprechende Ausbildungskurse organisiert und sich dafür eine fahrbare Ausbildungsbrennerei angeschafft. An diesen Kursen von max. 3 Tagen wird durch das Fachpersonal der ACW und der Alkoholverwaltung das Grundwissen in folgenden Bereichen vermittelt: Rohstoffqualität, Einmaisch- und Gärtechnik, Herstellung von Spirituosen (Brenntechnik), Qualitätssteigerung und -beurteilung, Qualitätskontrolle, Produktekenntnisse, Echtheitsbestimmung, sensorische Beurteilung von Spirituosen sowie gesetz-