Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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liche Rahmenbedingungen. Dank diesem neuen Ausbildungsangebot konnten sich inzwischen zahlreiche Hersteller und Herstellerinnen entsprechend aus- und weiterbilden. Die konsequente und nachweisbare Qualitätsverbesserung der einheimischen Edelbrände ist Beweis dafür, dass sich diese Wissensvermittlung positiv auswirkt und gleichzeitig auch gesundheitspolitisch sinnvoll ist. Anlässlich der Ausbildungskurse wird nicht nur das reine Fachwissen im Bereich des Brenneiwesens vermittelt. Diese Gelegenheit wird auch genutzt, um den Teilnehmenden in einer verständlichen Art und Weise die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, die alkoholrechtlichen Vorgaben im Bereich der Spirituosenherstellung, Handels- und Werbebeschränkungen, Gesundheitsschutz usw. aufzuzeigen. Diese optimale Kontaktmöglichkeit ermöglicht den Herstellern und Herstellerinnen zudem einen besseren Umgang mit den zuständigen Behörden.
Diese Kursangebote benützen auch die im Bereich des Brennereiwesens tätigen Mitarbeitenden der Alkoholverwaltung (Aussendienstmitarbeitende, Revisoren und Revisorinnen sowie weiteres Fachpersonal). Dadurch kann praktisches Fachwissen sehr effizient vermittelt werden. Diese Ausbildungsangebote sollen dem Personal der zuständigen Behörde auch inskünftig zur Verfügung stehen.
Aufgrund von Artikel 17 ist denaturiertes Ethanol von der Steuer befreit und das EFD beauftragt, die Denaturierung zu regeln. Inskünftig können gemäss Artikel 18 auch zertifizierte Denaturierungsbeauftragte mit der Denaturierung beauftragt werden. Diese Personen sollen im Rahmen von Spezialkursen auf ihre neue Aufgabe vorbereitet und anschliessend bei Bedarf jeweils entsprechend weitergebildet werden.
Die jährlichen Leistungen der zuständigen Behörde sollen auf maximal 1 Mio. Franken beschränkt bleiben und hauptsächlich über Sachleistungen (z.B. unentgeltliches Überlassen von Schulungsräumen, Referententätigkeit, Betreiben einer Ausbildungsbrennerei, usw.) erfolgen. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sollen diese Ausgaben aus den Erträgen der Spirituosensteuer finanziert werden.
9.2.5 5. Kapitel: Gebühren
Art. 36
Die zuständige Behörde soll für Verfügungen, die sie im Rahmen des Vollzuges dieses Gesetzes erlässt, und für Dienstleistungen Gebühren erheben können. Es ist nicht vorgesehen, Gebühren im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeiten wie z.B. Steuerveranlagungen, Eintragung in das Alkoholregister oder ordentliche Kontrolltätigkeiten zu erheben. Indessen soll es möglich sein, Gebühren für ausserodentliche Aufwendungen nach dem Verursacherprinzip in Rechnung zu stellen. Darunter fallen z.B. die Durchführung von chemischen Analysen für Dritte auf Ersuchen hin oder der ausserordentliche Aufwand wie z.B. im Rahmen von Buchhaltungsrevisionen, beim Erlass von Verfügungen oder beim Erbringen von Dienstleistungen.
Im Weiteren wird der Bundesrat ermächtigt, Gebühren für andere amtliche Verrichtungen im Rahmen des Vollzugs des Spirituosensteuergesetzes zu erheben.
Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
Schliesslich gelten für die Erhebung, Sicherstellung, Nachforderung und Vollstreckung der Gebühren die Bestimmungen über die Besteuerung und die Schuldbetreibung nach diesem Gesetz sinngemäss.