Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

9.2.6 6. Kapitel: Verteilung und Verwendung des Reinertrages

Art. 37 und 38 Verteilung und Verwendung des Reinertrages

90 Prozent des Reinertrags aus der Spirituosensteuer wird zur Mitfinanzierung des Bundesbeitrages an die AHV bzw. an die IV verwendet. Die verbleibenden 10 Prozent erhalten die Kantone zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen. Der Anteil der Kantone wird neu aufgrund der Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) über die mittlere Wohnbevölkerung verteilt, wie dies bereits in anderen Bundesgesetzen der Fall ist. Die Kantone können im Rahmen der verfassungsmässigen Zweckumschreibung frei über ihren Anteil verfügen. Weder die verfassungsrechtliche Umschreibung des Verwendungszwecks noch die aufgabenspezifische Qualifikation als Kantonsanteil lassen eine weitergehende Einflussnahmemöglichkeit des Bundes zu. Die Kantone erstatten der zuständigen Behörde jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Präventionsgesetzes wird zu klären sein, wieweit das geplante Institut für Prävention und Gesundheitsförderung in den Prozess der Berichterstattung miteinbezogen werden soll.

Wie bereits im geltenden Gesetz beschränkt sich der Reinertrag nicht ausschliesslich auf die Einnahmen aus der Spirituosensteuer. Auch künftig sollen Bussen, Geldstrafen, Gebühren und weitere Einnahmen in die Berechnung des Reinertrages miteinbezogen werden, auch wenn sie nicht direkt mit der Steuer verbunden sind. Andererseits können alle Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie des Alkoholgesetzes verbunden sind.

9.2.7 7. Kapitel: Amtshilfe

Art. 39 Amtshilfe unter inländischen Behörden

Die mit dem Vollzug des Spirituosensteuergesetzes beauftragte Behörde und die inländischen Behörden sind zur Leistung von Amtshilfe und zur Unterstützung verpflichtet. Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich solcher über besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug des Spirituosensteuergesetzes notwendig ist.

Die Amtshilfe beinhaltet das Übermitteln von Auskünften und Informationen an verschiedene inländische Verwaltungsbehörden. Darunter sind generell Auskünfte und Informationen, auch ohne jeglichen strafrechtlichen Charakter, gemeint, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Durch die Amtshilfe wird insbesondere der korrekte Vollzug des Spirituosensteuergesetzes und der damit zusammenhängenden Gesetzgebungen (Zoll-, Lebensmittel-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht) sichergestellt.

Ist die Auskunft oder Akteneinsicht aufgrund der vorliegenden Bestimmung zulässigerweise an eine inländische Behörde geleistet worden, kann diese über die erlangten Informationen im Rahmen des Amtsgeheimnisses und der üblichen verfassungsmässigen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügen. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde als Auskunftsempfängerin auftritt.