Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Straftat. Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197481 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) regelt die Frage und bestimmt, dass die Forderung nicht verjährt, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
Art. 26 Bezugsverjährung
Die Verjährungsfrist für den Bezug beginnt, sobald die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Sie beträgt entsprechend dem Zollgesetz und anderen Steuergesetzen 5 Jahre. In dieser Zeit muss die Steuer bezogen werden. Die Frist kann unterbrochen werden oder still stehen. Die Aufnahme der absoluten Verjährung von 10 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind, dient der Rechtssicherheit. Die Grundsätze für Unterbrechung und Stillstand der Bezugsverjährung richten sich grundsätzlich nach denen der Veranlagungsverjährung. Die Bezugsverjährung steht im Weiteren still, solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist.
Art. 27 Fiskalausfall
Artikel 12 Absatz 1 VStrR ermöglicht die Nachforderung einer Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes nicht erhoben wurde, selbst wenn niemand dafür strafrechtlich verantwortlich ist (vgl. Jean Gauthier, Les infractions fiscales soumises à la loi fédérale sur le droit pénal administratif, in RDAF 1999 II S. 56 ff, S. 59). Leistungspflichtig ist der zur Zahlung der hinterzogenen Abgabe Verpflichtete sowie jede Person, die aus der begangenen Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erzielte (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung sind dabei nicht Voraussetzung für die Nachzahlungspflicht (BGE 106 Ib 218, Erw. 2c; BGE 110 Ib 306, Erw. 2c). Es genügt, dass der unrechtmässige Vorteil, der sich aus der Nichterhebung der Abgabe ergibt, seinen Ursprung in einer objektiven Verletzung von Bundesverwaltungsrecht hat (BGE 129 II 161, Erw. 3.1).
Kann die hinterzogene oder gefährdete Steuer nicht genau bestimmt werden, ist nur eine Schätzung möglich. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in den meisten Steuergesetzen des Bundes. In der Praxis kann es vorkommen, dass die nötigen Beweismittel fehlen, um den Ausfall genau bestimmen zu können. In derartigen Fällen nimmt die zuständige Behörde mit pflichtgemässem Ermessen eine Steuereschätzung vor, die jedoch möglichst der Realität entsprechen soll. Diese Regelung gilt auch für die Feststellungsverfügung bei Annahme einer solidarischen Leistungspflicht des Angeschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR. Diese Bestimmung knüpft die solidarische Leistungspflicht an die Voraussetzung, dass der Dritte die Widerhandlung vorsätzlich verübt oder daran teilgenommen hat. Der Entscheid darüber steht jedoch nicht der Behörde zu, die sich zur Unterstellung unter die Leistungspflicht zu äussern hat. Sie muss sich demnach darauf beschränken, die Höhe der objektiv hinterzogenen Abgaben festzulegen, unter Vorbehalt einer Verfü-
81 SR 313.0