Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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gung oder eines Gerichtsurteils, das die Verantwortlichkeit des Dritten feststellt (BGE 115 Ib 216 Erw. 3a; BGE 114 Ib 94 Erw. 5c).
6. Abschnitt: Alkoholanalysen
Art. 28
Zur Bestimmung der Fiskalbelastung (steuerfrei, reduzierter Satz, Normalsatz oder erhöhter Satz für Alcopops) sowie zu Kontrollzwecken sind Analysen durch ein spezialisiertes Labor notwendig. Analysiert werden je nach Produkt Alkoholgehalt und Inhaltsstoffe. Derzeit betreibt die EAV ein eigenes, zertifiziertes Prüflabor. Es stellt pro Jahr eine Vielzahl von Falschdeklarationen fest. Weil die Spirituosensteuer auf hohem Niveau verbleibt, wird das Hinterziehungsrisiko nicht geringer. Die Laboranalysen werden somit auch nach der Totalrevision des Alkoholgesetzes zur Erhebung der Spirituosensteuer unverzichtbar sein. Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs lässt offen, ob diese Leistungen inskünftig durch ein Labor des Bundes oder durch ein privates Labor erbracht werden. Diese offene Formulierung wird in Abstimmung zum Projekt Laborlandschaft Bund (Überprüfung der Laborkapazitäten des Bundes im Rahmen der Aufgabenüberprüfung) zu präzisieren sein. Dies wird spätestens mit der Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes der Fall sein.
Von der Totalrevision des Alkoholgesetzes direkt betroffen sind die weiteren Leistungen des EAV-Prüflabors. Sie stehen in Zusammenhang mit dem Einfuhrmonopol des Bundes, das mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes unter zeitgleichem Rückzug des Bundes aus dem Ethanolmarkt fallen soll. Heute sorgt das Prüflabor der EAV dafür, dass die Ethanollieferungen von Alcosuisse, dem mit der Ethanoleinfuhr und dem Ethanolvertrieb betrauten Profitcenter der EAV, u.a. den verlangten Reinheitsanforderungen entspricht. Namentlich für die Lieferungen an die Pharmaindustrie sind sehr strenge Anforderungen zu beachten. Dank jahrzehntelanger Erfahrung und dank der Monopolstellung von Alcosuisse verfügt das Prüflabor der EAV über ein schweizweit einzigartiges Know-how im Bereich der Ethanolanalysen. Mit der Aufhebung des Einfuhrmonopols und der damit einhergehenden Privatisierung von Alcosuisse stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit dieser Leistungen des EAV-Prüflabors.
Die Nachfolgeorganisation von Alcosuisse wird – wie auch neu im Ethanolmarkt auftretende Akteure – Bedarf nach solchen Labortätigkeiten haben, bis sie die erforderliche Infrastruktur geschaffen und das nötige Know-how aufgebaut haben. Im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Liberalisierung des Ethanolmarktes wird mit der in Artikel 28 Absatz 2 und 3 des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Möglichkeit gewerblicher Nebenleistungen sichergestellt, dass die Ethanolanalysen zumindest in einer Übergangsphase von einem allseitig anerkannten und über das nötige Know-how verfügenden Labor im Inland vorgenommen werden können. Ein solches Vorgehen sichert eine erfolgreiche Marktöffnung in einem Schritt und ohne Übergangsphase.
Die in Absatz 2 und 3 gewählte Formulierung entspricht dem Bundesstandard für gewerbliche Nebenleistungen.