Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Die geltenden Bestimmungen werden in dem Sinne geändert, als die Sicherstellungsverfügung einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt wird und als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG82 gilt, damit das Betreibungsamt Vermögenswerte rasch pfänden kann. Eine Einsprache gegen den Arrestbefehl ist nach Artikel 278 SchKG83 ausgeschlossen. Zudem hat eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

8. Abschnitt: Nachforderung, Rückerstattung, Stundung und Erlass

Art. 33 Nachforderung und Rückerstattung der Steuer

Artikel 69 des bestehenden Gesetzes ermöglicht die Nachforderung bzw. die Rückerstattung der Steuer. Die Geltendmachung muss jedoch innert Jahresfrist sowohl von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung als auch vom Steuerpflichtigen erfolgen, ansonsten verjährt der Anspruch. Vor allem seit Einführung des Steuerlagersystems zeigt sich immer wieder, dass diese einjährige Frist zu kurz bemessen ist. Um allfällige Steuerausfälle zu vermeiden, muss die zuständige Behörde ihre Revisionen innert Jahresfrist durchgeführt haben.

Eine Erhöhung der Verjährungsfrist auf 5 Jahre ermöglicht, künftig auf periodische Revisionen zu verzichten und diese vermehrt risikoorientiert durchzuführen. Damit wird diese Frist mit den für die Veranlagungs- und Bezugsverjährung sowie für den Erlass oder die Rückerstattung von Steuern auf vernichteter Ware vereinheitlicht. Biersteuer- und Spirituosensteuergesetz kennen damit die gleichen Verjährungsfristen.

Art. 34 Stundung und Erlass

Absatz 1: Mit der letzten Teilrevision des Alkoholgesetzes im Jahr 1997 wurden die Anforderungen an eine Rückerstattung im Falle eines Untergangs von steuerpflichtiger Ware wesentlich vereinfacht. Die heute geltende Regelung mit der Erbringung des Nachweises, dass die fragliche Ware untergegangen ist, hat sich bewährt. Die entsprechenden Verfahren wurden dadurch erheblich vereinfacht. Die klarere Abgrenzung hat auch die Anzahl der Beschwerdeverfahren stark reduziert. Die Regelung soll deshalb im Grundsatz ins neue Recht überführt werden. Es wird einzig der Begriff «Abgabepflichtiger» durch «steuerpflichtige Person» ersetzt.

Absatz 2: Diese Bestimmung ermöglicht die Stundung oder sogar den Erlass von bereits in Rechtskraft erwachsenen Forderungen aus Steuern, Zinsen oder sonstigen Geldforderungen. Bei der Beurteilung der grossen Härte sollen neben finanziellen Gründen auch solche, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Bemessung der Abgaben stehen, berücksichtigt werden. Damit steht ein zusätzliches Kriterium, das eine gesamtheitliche Beurteilung einer Situation ermöglicht, zur Verfügung.

82 SR 281.1

83 SR 281.1