Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art. 40 Amtshilfe für ausländische Behörden

In diesem Bereich spielen die völkerrechtlichen Verträge, welche die Schweiz abgeschlossen hat, eine Hauptrolle.

Voraussetzung der Leistung von Amtshilfe ist das Vorhandensein eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages. Namentlich betroffen sind die korrekte Aufgabenerfüllung, die Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung der jeweiligen Alkoholgesetzgebungen sowie die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen. Von besonderer Bedeutung für die zuständige Behörde sind das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft84 und das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 9. Juni 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zollsachen85, das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen86 sowie das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands87.

Um ausländische Amtshilfeersuchen korrekt zu behandeln, ist die zuständige Behörde auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Es ist deshalb erforderlich, dass sie die betroffenen Personen zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Dokumenten verpflichten kann. Diese Personen können sich indessen auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, soweit ihnen ein gesetzliches Berufsgeheimnis zusteht. Über die Mitwirkungspflicht kann eine Verfügung erlassen werden.

Allgemeine Suchaktionen (sog. «fishing expeditions») von ausländischen Behörden verletzen den Erforderlichkeitsvorbehalt und werden nicht nur im Bereich der direkten Steuern, sondern auch im Bereich der indirekten Steuern, d.h. auch bezüglich der Spirituosensteuer als unzulässig erachtet. Die ersuchende Behörde hat mithin glaubhaft darzulegen, dass die Information für den Vollzug des von ihr anzuwendenden Erlasses überhaupt erforderlich ist. Die ersuchte Behörde wird dies schwerlich beurteilen können, sodass von ihr in dieser Hinsicht keine Nachforschungstätigkeit erwartet werden kann. Der Erforderlichkeitvorbehalt ist letztlich Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches bei sämtlichem staatlichen Handeln zu beachten ist.

84 SR 0.632.401

85 SR 0.632.401.02

86 SR 0.351.926.81

87 SR 0.362.31