Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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7. Abschnitt: Steuerpfand und Sicherstellung der Steuer
Art. 29 Steuerpfandrecht
Im geltenden Recht wird die Eintreibung der Steuerforderung lediglich durch die Schuldbetreibung und die Sicherstellungsverfügung gesichert.
Wie in anderen Steuergesetzen (z.B. Bier, Zoll, Mineralöl) soll ein gesetzliches Pfandrecht an allen steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland herstellt oder gelagert werden (d.h. Spirituosen, Ethanol und ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse mit mehr als 18 Volumenprozenten) eingeführt werden.
Die Schaffung eines Steuerpfandrechts rechtfertigt sich insofern, als für 80 Prozent dieser Erzeugnisse, ob importiert oder im Inland hergestellt, die Abgaben nicht sofort geltend gemacht werden, weil sie sich in der Regel in Steuerlagern befinden. Spirituosen unterliegen den höchsten indirekten Steuern, weshalb eine wirksamere Sicherstellung als mit den derzeit verfügbaren Massnahmen angezeigt ist.
Für finanziell gesunde Betriebe und Private hat die Einführung des Pfandrechts den Vorteil, dass dadurch die Höhe der finanziellen Garantien oder anderer Sicherheiten für das Steuerlager deutlich reduziert werden können.
Durch dieses dem Zivilrecht nachgebildete Steuerpfandrecht kann die zuständige Behörde die sichergestellte Ware verwerten, um die dadurch gesicherte Steuerforderung zu vollstrecken. Das Pfandrecht gilt von Gesetzes wegen für Spirituosen und Ethanol - versteuert oder unversteuert - im Steuerlager, beim Hersteller oder der Herstellerin sowie beim Importeur oder der Importeurin. Als dingliches Recht haftet es an der Sache und die Steuer kann direkt bei der erwerbenden Person geltend gemacht werden.
Art. 30 Beschlagnahme
Die Beschlagnahme von Spirituosen und Ethanol erfolgt bei deren Besitzer oder Besitzerin. Sie besteht in der Besitzergreifung des Pfands oder einem Verfügungsverbot. Diese Massnahmen sind mit Beschwerde nach Artikel 43 anfechtbar.
Art. 31 Steuerpfandverwertung
Eine Verwertung kann erfolgen, wenn die Steuerforderung, die das Steuerpfand sichert, vollstreckbar und die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, abgelaufen ist. Die öffentliche Versteigerung erfolgt nach dem kantonalen Recht am Versteigerungsort. Sind Pfandeigentümer oder Pfandeigentümerinnen einverstanden, kann das Pfand unter Voraussetzungen, die der Bundesrat festgelegt, freihändig verkauft werden.
Art. 32 Sicherstellung der Steuer
Die Sicherstellung der Steuer als in allen Steuergesetzen des Bundes vorgesehenes Rechtsinstitut sichert die finanziellen Ansprüche der zuständigen Behörde, deren Zahlung gefährdet erscheint. Darunter fallen neben Steuern auch sämtliche übrigen Geldforderungen. Die Forderung muss nicht fällig sein.