Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Behörden bekannt geben dürfen. Voraussetzung ist, dass diese Daten für den Vollzug der durch diese Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind. Darin eingeschlossen sind besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Diese Daten können im Einzelfall den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) übermittelt werden.
Das Gesetz zählt in nicht abschliessender Weise die Arten der Daten auf, die bekannt gegeben werden dürfen. Unter die besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile fallen namentlich Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen. Es können auch Verdachtsmeldungen mitgeteilt werden. Die Kombination verschiedener Daten kann zur Entstehung von Persönlichkeitsprofilen führen.
Mit Absatz 3 erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat einen Rechtsetzungsauftrag in Bezug auf die Konkretisierung dieses Teilbereiches der Datenverarbeitung, namentlich der Datenbekanntgabe an inländische Behörden.
Schliesslich hält Absatz 4 fest, dass die bekannt gegebenen Daten ausschliesslich zweckkonform zu verwenden sind.
9.2.9 9. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 43
Absatz 1: Gegen Verfügungen der mit dem Vollzug des Spirituosensteuergesetzes betrauten Behörde kann gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 200591 über das Verwaltungsgericht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
Absatz 2: Beschwerdeinstanz für Verfügungen, welche die Zollorgane gestützt auf das Spirituosensteuergesetz erlassen, ist die für den Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde.
9.2.10 10. Kapitel: Strafbestimmungen
Nach Artikel 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für Widerhandlungen, die in der Verwaltungsgesetzgebung mit Strafe bedroht sind, soweit diese nichts anderes bestimmt.
Das geltende Gesetz enthält bereits eine allgemeine, vom StGB abweichende Sonderregelung, nämlich die Verfolgungsverjährung. Es ist notwendig, neu allgemeine Bestimmungen einzuführen, die wie in anderen Bundesgesetzen über indirekte Steuern, namentlich im Bundesgesetz vom 18. März 2005 über den Zoll (ZG), vom StGB abweichen oder dieses ergänzen. Dies betrifft den Versuch, die erschwerenden Umstände, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen sowie Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben.
91 SR 173.32