Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Das Parlament erachtete es anlässlich der Revision des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, für sinnvoll, das Strafensystem in den Verwaltungsgesetzen neu zu gestalten und das Modell aufzugeben, wonach die Busse als Mehrfaches der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des erzielten Steuervorteils definiert wurde. Neu legt das Gesetz den Höchstbetrag der Busse fest, wobei der jeweilige Höchstbetrag für vorsätzlich oder fahrlässig begangene Widerhandlungen in der spezifischen Bestimmung festgehalten ist und sich nach dem subjektiven Tatbestand richtet.

Der vorliegende Entwurf befolgt dieses neue Modell.

Die Aufhebung des Bundesmonopols führt zur Aufhebung der im heutigen Gesetz verankerten Tatbestände nach Artikel 52 (Widerhandlungen gegen die Hoheitsrechte des Bundes) und 53 (Gefährdung der Hoheitsrechte des Bundes). Eingeführt wurden zwei neue Tatbestände, nämlich die Steuerpfandunterschlagung und die Ordnungswidrigkeiten.

Art. 44 Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer

Diese beiden Widerhandlungen werden mit einigen Anpassungen von Artikel 54 des geltenden Gesetzes übernommen. Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung.

Absatz 1: Die Steuerhinterziehung wird zur schwersten Widerhandlung im Spirituosensteuergesetz. Wird die Widerhandlung vorsätzlich begangen, wird sie mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Bei fahrlässiger Begehung wird sie mit Busse bis zu 300 000 Franken geahndet. Wie andere Steuergesetzgebungen des Bundes legt das Spirituosensteuergesetz keinen Mindestbetrag der Busse für geringfügige Widerhandlungen fest.

Absatz 2: Das Höchstmass der Busse kann erhöht werden, wenn der erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung. Das sieht bereits das revidierte MWSTG in schweren Fällen vor. Bei vorsätzlicher Begehung kann die Busse bis zum Doppelten des Steuervorteils betragen.

Absatz 3: Wer vor Abschluss der ordentlichen Veranlagung (Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration usw.) eine strafbare Handlung begeht, macht sich inskünftig der Steuergefährdung und nicht mehr der Gefährdung der Fiskalabgaben schuldig. Zwecks Harmonisierung der Terminologie in den Steuergesetzen des Bundes wird der letztgenannte Begriff nicht mehr verwendet. Ein solches Verhalten ist bei Vorsatz mit Busse bis zu 300 000 Franken strafbar. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.

Absatz 4: Bei erschwerenden Umständen sind diese Widerhandlungen als Vergehen zu qualifizieren. Das geltende Gesetz sieht eine Strafschärfung vor (Art. 54 Abs. 1bis AlkG), wenn die Widerhandlungen gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen werden. Das Bundesgericht hat sich mehrfach damit befasst, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist (vgl. u.a. BGE 103 IV 286). Die erschwerenden Umstände werden neu erweitert und im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 46). Sie werden nur im Rahmen einer vorsätzlich begangenen Widerhandlung bestraft. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Für Freiheitsstrafen ist die Verwaltung jedoch nicht zustän-