Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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dig. Nach Artikel 73 Absatz 1 VStrR muss sie in einem solchen Fall die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überweisen.

Vorbehalten bleibt die Anwendung der Artikel 14-16 VStrR, namentlich im Falle von Betrug oder Urkundenfälschung.

Art. 45 Hehlerei

Hehlerei wird wie in anderen Steuergesetzen des Bundes beibehalten. Lediglich der Wortlaut wurde geringfügig angepasst.

Hehlerei ist ein Anschlussdelikt. Sie geht von einer strafbaren Vortat aus. Es handelt sich dabei um eine Widerhandlung sui generis, unabhängig von der Vortat, die einen rechtswidrigen Zustand zum Nachteil des Opfers der ersten Widerhandlung andauern lässt.

Inskünftig kommt nur die Steuerhinterziehung als strafbare Vortat der Hehlerei in Frage.

Weiss eine Person oder muss sie annehmen, dass bei Spirituosen oder Ethanol, die sie erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder in irgend einer anderen Weise in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, die Steuer hinterzogen worden ist, macht sie sich der Hehlerei schuldig. Hehlerei ist nur möglich bei direkten Gegenständen aus der Vortat, nicht jedoch bei Ersatzgegenständen. Es kann nicht immer bewiesen werden, dass der Abnehmer Anstifter und demzufolge Teilnehmer an der Vortat ist. Als Abnehmer kann er aber für Hehlerei strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafdrohung ist die gleiche wie für den Täter der Vortat.

Zudem wurde ein zweiter Absatz hinzugefügt, um erschwerende Umstände zu berücksichtigen, beispielsweise gewerbsmässiges Handeln, das der Haupttäter der Vortat nicht erfüllt.

Art. 46 Erschwerende Umstände

Besondere, erschwerende Umstände können dazu führen, dass der qualifizierte Tatbestand erfüllt ist und die vorgesehene Strafe verschärft wird. Das geltende Gesetz sieht vor, dass Gewerbsmässigkeit oder Gewohnheit die Hinterziehung von Abgaben als Vergehen qualifiziert und die angedrohte Strafe erhöht. Wie im Zollgesetz, das zusätzlich zur Gewerbsmässigkeit und Gewohnheit das Anwerben nennt, werden neue, erschwerende Umstände ins Gesetz aufgenommen. Dies gilt für die Anwerbung einer oder mehrerer Personen für das Begehen einer Widerhandlung sowie für die Verübung von Widerhandlungen als Unterzeichner einer Verwendungsverpflichtung. Das Strafgesetzbuch sieht die Gewohnheitsmässigkeit als erschwerenden Umstand nicht vor; diese ist ein Sonderfall des Nebenstrafrechts. Zahlreiche eidgenössische Verwaltungsgesetze, unter anderem das ZG, das BStG, das MinöStG und das revidierte TStG (dessen Änderungen per 1. Januar 2010 in Kraft treten), sehen sie als Qualifikationsgrund vor, um wiederholte Verstösse strenger bestrafen zu können. Die Gewohnheitsmässigkeit kommt in der Praxis nicht selten vor. Gemäss Rechtsprechung gelten Widerhandlungen als gewohnheitsmässig verübt, wenn sie wiederholt begangen werden und wenn sie beim Täter den Hang zur Begehung der strafbaren Handlungen erkennen lässt (BGE 119 IV 73). Das Gesetz zählt die erschwerenden Umstände abschliessend auf. Die Strafdrohung richtet sich nach Artikel 47 StGB.