Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Bei Widerhandlungen, für die in den besonderen Strafbestimmungen Gewerbsmässigkeit oder Gewohnheit als erschwerend gilt, ist die Anwendung der Konkurrenzregel ausgeschlossen. Die angedrohte Strafe wird nach Artikel 47 StGB im Rahmen der angedrohten Strafe der besonderen Bestimmung festgelegt.
Auch das Zollgesetz, das Biersteuergesetz und weitere Steuergesetze (namentlich das MinöStG, AStG) enthalten erschwerende Umstände.
Art. 47 Steuerpfandunterschlagung
Mit Verankerung Steuerpfandrechts im Spirituosensteuergesetzes ist auch ein neuer Tatbestand vorgesehen, der es erlaubt, die Vernichtung des Pfandgegenstands oder die Verfügung darüber ohne Zustimmung der Behörde zu bestrafen.
Es handelt sich um eine Widerhandlung, die strafbar ist, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Absatz 1: Die vorgesehene Höchststrafe für vorsätzlich verübte Widerhandlungen ist Busse bis zu 100 000 Franken, bei fahrlässiger Verübung beträgt sie bis zu 30 000 Franken.
Absatz 2: Wie für die Steuerhinterziehung (Art. 44 Abs. 2) und im revidierten MWSTG vorgesehen ist, kann die Höhe der Busse in schweren Fällen (wenn der erzielte Steuervorteil höher ist als die Höchstbusse) und bei vorsätzlicher Begehung das Doppelte des Steuervorteils betragen.
Art. 48 Missachtung der Kontrollvorschriften
Mit der Einführung des Systems der Bewilligungs- oder Meldepflicht für eine Tätigkeit anstelle des Monopols ist ein neuer Tatbestand zu schaffen, mit dem die Ausübung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Spirituosen und Ethanol ohne Bewilligung oder ohne Anmeldung bzw. unter Missachtung der Kontrollvorschriften geahndet werden kann.
Die Missachtung der Kontrollvorschriften ist eine Widerhandlung, die mit Busse bis zu 10 000 Franken bedroht ist, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 5 000 Franken. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer einfachen Verwarnung geahndet werden.
Art. 49 Ordnungswidrigkeiten
Diese Strafbestimmung ist in den meisten Steuergesetzen des Bundes enthalten (namentlich im ZG, im BStG und im MinöStG). In der Regel gelangt sie zur Anwendung, wenn kein Tatbestand einer anderen Widerhandlung erfüllt ist.
Sie ermöglicht einerseits die Bestrafung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen eine seiner Ausführungsbestimmungen, deren Verletzung strafbar ist. Sie ermöglicht ausserdem die Bestrafung der Missachtung einer Verfügung, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen wurde.
Die Höchstbusse von 5000 Franken wird beibehalten. Sie entspricht dem in anderen Steuergesetzen des Bundes verankerten Strafmass. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer einfachen Verwarnung geahndet werden.