Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art. 50 Versuch

Die versuchte Begehung einer Übertretung wird nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen geahndet (Art. 105 Abs. 2 StGB). Der Versuch geht von einer Deliktsabsicht aus. Strafbar ist somit nur der vorsätzliche Versuch, wobei Eventualvorsatz genügt.

Das geltende Gesetz enthält keine spezifische Bestimmung, die den Versuch einer Übertretung für strafbar erklärt. Um diese Lücke zu schliessen, wird wie im Zoll- und in anderen Steuergesetzen eine Bestimmung eingeführt, die versuchte Übertretungen gegen das Spirituosensteuergesetz, mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Artikel 49, unter Strafe stellt.

Bereits das Zollgesetz, das Biersteuergesetz sowie weitere Steuergesetze sehen eine entsprechende Bestimmung vor.

Art. 51 Konkurrenz

Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Realkonkurrenz) stellt sich die Frage der angemessenen Strafe. Das aktuelle Gesetz enthält keine spezifische Bestimmung zur Konkurrenz. Artikel 9 VStrR, der zum Zug kommt, wenn das Gesetz keine spezifische Bestimmung enthält, schliesst die Anwendung der Konkurrenzbestimmungen des Strafgesetzbuchs aus (Art. 49 StGB) und sieht vor, die Bussen oder Geldstrafen zu addieren. Die Kumulierung von Strafen führt jedoch oft dazu, dass die begangenen Widerhandlungen zu schwer bestraft werden. Deshalb scheint die Verankerung einer spezifischen Bestimmung im Gesetz sinnvoll, die von der Strafe für die schwerste Widerhandlung ausgeht und den Täter seinem Verschulden entsprechend angemessener bestraft.

Konkurrenz ist derzeit der einzige strafverschärfende Umstand im allgemeinen Teil des StGB. Die Strafschärfung ist in Artikel 49 StGB festgehalten. Die Strafe für die schwerste Straftat wird angemessen erhöht, um weitere Straftaten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die ausgesprochene Gesamtstrafe darf das höchste Mass der angedrohten Strafe für die schwerste Straftat um die Hälfte überschreiten, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmass der Strafart hinausgehen.

Art. 52 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Wird eine Widerhandlung in einem Geschäftsbetrieb begangen und würde die Ermittlung strafbarer Personen im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen bedingen, kann nach Artikel 7 VStrR, der infolge einer fehlenden spezifischen Bestimmung im geltenden Gesetz zur Anwendung gelangt, die Behörde von der Verfolgung der strafbaren Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb verurteilen. Diese Bestimmung ist insofern zu eng gefasst, als die mögliche Busse höchstens 5 000 Franken betragen darf.

Daraus ergibt sich wie im Zoll- und Mehrwertsteuergesetz sowie in anderen Steuergesetzen die Notwendigkeit, eine spezifische Bestimmung zu verankern, welche die Verfolgung der Geschäftsbetriebe erlaubt. Die Voraussetzungen ihrer Strafbarkeit sind gegeben, wenn die Strafdrohung viel höher ist als der in Artikel 7 VStrR vorgesehene Betrag und die natürliche Person, welche die Straftat begangen hat, nicht ausfindig gemacht werden konnte.