Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht
Es handelt sich um eine subsidiäre Haftung des Geschäftsbetriebs; dieser wird nur in Fällen belangt, in denen die strafrechtlich verantwortliche Person im Unternehmen nicht ermittelt werden kann. Diese Bestimmung gilt für alle Widerhandlungen einschliesslich der Übertretungen. Der Geschäftsbetrieb kann nur mit Busse bestraft werden, die höchstens 100 000 Franken betragen kann.
Artikel 102 Absatz 1 StGB zur subsidiären Verantwortlichkeit des Unternehmens gilt auch für Verbrechen und Vergehen des Nebenstrafrechts nach Artikel 333 Absatz 1 StGB. Übertretungen sind ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Nach herrschender Lehre (Schmid N., Strafbarkeit des Unternehmens: die prozessuale Seite, recht 21/2003, S. 224; Nater M. S., Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, Zürich (Schulthess) 2001, S. 51; Macaluso A., Vers un véritable droit pénal suisse des affaires: la nécessité d‘une approche centrée sur l’entreprise, RSDA 3/2008, S. 262ff; Kräuchi T., Aktuelle Aspekte im Verhältnis des Verwaltungsstrafrechts zum Strafgesetzbuch, LeGes 2004/2, S. 126; Cassani U., Sur qui tombe le couperet du droit pénal? Responsabilité personnelle, responsabilité hiérarchique et responsabilité de l’entreprise, Journée 2008 de droit bancaire et financier, S. 80) gelten Artikel 7 VStrR und 102 Absatz 1 StGB nebeneinander, da diese beiden Bestimmungen nicht dieselbe Situation betreffen. Konnte die natürliche Person, welche die Straftat begangen hat, wegen mangelhafter Betriebsorganisation nicht ermittelt werden, kommt Artikel 102 Absatz 1 StGB zur Anwendung. Konnte die natürliche Person, welche die Straftat begangen hat, nicht ermittelt werden, und liegt der Grund nicht in einer mangelhaften Betriebsorganisation, kann nur Artikel 7 VStrR zum Zuge kommen, vorausgesetzt, die Untersuchungsmassnahmen scheinen unverhältnismässig. Die in diesem Gesetz vorgesehene Sonderbestimmung stellt gegenüber Artikel 7 VStrR eine lex specialis dar.
Bei nicht erfolgter Zahlung der Busse kann nur eine Zwangsvollstreckung auf Pfändung vorgenommen werden (Art. 43 Abs. 1 SchKG). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 und 106 Abs. 5 StGB) ist ausgeschlossen.
Art. 53 Strafverfolgung
Diese Bestimmung behält die Anwendung des VStrR für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 2 VStrR) gelten damit auch für das vorliegende Gesetz.
Der Bundesrat bezeichnet die Behörde, die mit der Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz betraut ist.
Der Bundesrat legt die Zuständigkeit der Zollverwaltung für Widerhandlungen fest, die an der Grenze entdeckt werden.
Art. 54 Verfolgungsverjährung
Mit der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 5. Oktober 2001, die am 1. Oktober 2002 in Kraft trat (AS 2002 2993), wurden die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung geändert. So wurden die Unterbrechung und der Stillstand der Verjährung aufgehoben. Im Gegenzug wurden für die Strafverfolgung längere Verjährungsfristen eingeführt. Die ebenfalls am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2986) in Kraft getretene Revision vom 22. März 2002 enthielt eine Übergangsbestimmung über die Verlängerung der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht bis zur Anpassung dieser Bundesgesetze (Art. 333 Abs. 5, recte Art. 333 Abs.