Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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6 StGB). In Artikel 333 Absatz 6 StGB ist der Umwandlungsschlüssel der Verjährungsfristen verankert, die gelten, bis alle Bundesgesetze an das neue Strafgesetzbuch angepasst sind.
Für einfache Übertretungen bestimmt Artikel 11 Absatz 1 VStrR eine einheitliche Verfolgungsverjährungsfrist von 4 Jahren (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 StGB). Für die Übertretungen, die in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben bestehen, legt Artikel 11 Absatz 2 VStrR eine längere Verjährungsfrist fest (einheitliche Frist von 10 Jahren, in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 StGB). Für Vergehen sieht das VStrR keine Verjährungsfristen vor. In solchen Fällen gilt demnach die Verjährungsfrist der Strafverfolgung nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB (einheitliche Frist von 7 Jahren).
Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2008 (BGE 134 IV 328), dass die Dauer der Verjährungsfrist für Übertretungen nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR, die in Anwendung des Umrechnungsschlüssels von Artikel 333 Absatz 6 StGB 10 Jahre beträgt, auf 7 Jahre verkürzt werden muss, da die Verjährungsfrist für Übertretungen nicht länger sein kann als diejenige, die im gleichen Gesetz für Vergehen vorgesehen ist.
Das geltende Gesetz dehnt die verlängerte Verjährungsfrist nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR auch auf die Widerhandlungen nach Artikel 53 (der bei der Revision wegfällt) sowie auf Artikel 56 (Hehlerei) aus. Da eine spezifische Bestimmung fehlt, gilt für diese Widerhandlungen die kürzere Frist von Artikel 11 Absatz 1 VStrR. Wie im aktuellen Gesetz ist eine spezifische Bestimmung zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 11 Absatz 2 VStrR auf die Widerhandlung nach Artikel 45 (Hehlerei) einzuführen, damit den Angeschuldigten in komplexen Fällen nicht die einheitliche Verjährungsfrist von 4 Jahren zugute kommt.
Auch das Zoll- und das Biersteuergesetz dehnen für Widerhandlungen die Verjährungsfrist nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR aus.
9.2.11 11. Kapitel: Verwaltungssanktionen
Art. 55 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
Im vorliegenden Gesetz werden die Bedingungen, die an das Recht zur Herstellung, zur Einfuhr, zum Handel und zur Verwendung von steuerbefreitem Alkohol sowie an das Recht zum Betreiben eines Steuerlagers weitgehend gelockert. Daher sind Verwaltungsmassnahmen vorzusehen, mit denen die Ausübung dieser Rechte im Falle schwerer oder innerhalb von 5 Jahren wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder im Falle offenkundiger Zahlungsunfähigkeit während einer gewissen Zeit untersagt werden kann.
Diese Verwaltungsmassnahmen sollen gewährleisten, dass die Inhaber und Inhaberinnen dieser Rechte sich bei ihrer Ausübung an die entsprechenden Vorschriften halten. Im Weiteren sollen sie an der Ausübung dieser Rechte gehindert werden können, wenn sie offenkundig nicht mehr in der Lage sind, die daraus entstehenden Forderungen zu begleichen.
Die Verwaltungsmassnahmen werden durch Verwaltungsverfügung geltend gemacht, unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Widerhandlungen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dieser schreibt vor, dass eine restriktive Massnahme geeignet sein muss, die erwar-