Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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tete Wirkung herbeizuführen (Prinzip der Geeignetheit), und dass diese Wirkung mit einer weniger einschneidenden Massnahme nicht zu erreichen wäre (Prinzip der Erforderlichkeit). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet zudem jegliche Einschränkung, die über das angestrebte Ziel hinausgeht, und schreibt vor, dass das angestrebte Ziel und die dadurch beeinträchtigten öffentlichen oder privaten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BGE 131 II 110, Erw. 7.1, S. 123).
9.2.12 12. Kapitel: Schuldbetreibung
Art. 56
Wird die Forderung der zuständigen Behörde nicht freiwillig bezahlt, so ist sie auf dem gleichen Wege zu vollstrecken wie private Ansprüche, nämlich durch Schuldbetreibung. Die Schuldbetreibung ist für alle Forderungen auf Geldzahlung und auf Sicherheitsleistung vorgesehen. Im Alkoholrecht käme sie demnach zum Zug, wenn die geschuldete Forderung nicht freiwillig geleistet oder wenn eine der zahlungspflichtigen Person auferlegte Sicherheitsleistung nicht freiwillig vorgenommen wird, sofern für die Forderung kein oder nur ein ungenügendes Steuerpfand haftet. Die eigentliche Zwangsvollstreckung für die Forderungen geschieht stets auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung (Art. 42 SchKG). Die Betreibung auf Pfandverwertung kommt für die Forderungen nicht in Frage, da nach Artikel 31 die Verwertung von Steuerpfändern in einem eigenen Vollstreckungsverfahren zu erfolgen hat. Die Betreibung auf Konkurs wird durch Artikel 43 SchKG für öffentliche Abgaben ausgeschlossen. Dies soll allerdings nicht verhindern, dass in einem über einen Schuldner oder eine Schuldnerin bzw. über einen Bürgen oder eine Bürgin eröffneten Konkurs die Forderungen geltend gemacht werden können (Abs. 2). Die zuständige Behörde kann diese jeweils unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Steuerpfandrecht geltend machen. Eine als Steuerpfand beschlagnahmte Sache muss zudem nicht in die Konkursmasse eingebracht, sondern kann von der zuständigen Behörde verwertet werden (vgl. Abs. 2, wonach Art. 198 SchKG nicht anwendbar ist). Nimmt die zuständige Behörde wegen verbleibender ungedeckter Schulden noch am Konkursverfahren teil, so muss sie sich den Verwertungserlös aus dem Steuerpfand im Konkursverfahren nicht anrechnen lassen. Diese Lösung berücksichtigt, dass die zuständige Behörde in Fällen, in denen sie statt der Geltendmachung ihres Baranspruches bloss Sicherheiten akzeptiert, mindestens im Konkursverfahren des Schuldners oder der Schuldnerin auf die Sicherheit des Steuerpfandrechtes zählen darf. Die Forderung selbst geniesst dagegen im Konkursverfahren keinerlei Privilegierung, sondern wird als gewöhnliche Forderung behandelt.
Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt und unmittelbar vollstreckbar (Abs. 3). Absatz 4 hält an und für sich Selbstverständliches fest; trotzdem dürfte der Hinweis für die Praxis von Bedeutung sein.