Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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unbeaufsichtigten Automaten soll neu für alle alkoholischen Getränke und nicht mehr nur für Spirituosen gelten. Ein entsprechendes Verbot kennen heute rund 20 Kantone.
Um eine Kontrolle des Handels gewährleisten zu können, wird bundesrechtlich die Pflicht einer kantonalen Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken vorgesehen. Eine solche Pflicht galt bisher nur für Spirituosen. Die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf Bier und Wein tangiert die überwiegende Zahl der Kantone nicht: Zwei Drittel der Kantone kennen bereits heute die Pflicht einer Bewilligung oder eines Patents für den Verkauf bzw. für den Ausschank aller alkoholischen Getränke. Der Kanton Baselland hat eine entsprechende Bewilligungspflicht in der Abstimmung vom 7. März 2010 gutgeheissen – bei einem Ja-Stimmenanteil von 87,36 Prozent. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind jene Betriebe, die ausschliesslich Wein verkaufen. Die Kontrolle des Handels bleibt mit dieser Lösung dennoch gewährleistet, da diese Betriebe für ihr gesamtes Angebot bereits der Meldepflicht nach Art. 64 des Landwirtschaftsgesetzes unterstehen.25 Von dieser Ausnahmeregelung profitieren gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Landwirtschaft rund 1000 Betriebe.
5 Werbung
5.1 Situation
Das geltende Alkoholgesetz stipuliert in Art. 42b inhaltliche Werbebeschränkungen und diverse örtliche Werbeverbote:
a) Inhaltliche Beschränkungen: Werbung für Spirituosen in Wort, Bild und Ton ist beschränkt auf Angaben mit unmittelbarem Bezug zum Produkt und zu seinen Eigenschaften. Unzulässig sind demnach Abbildungen einer Spirituose beispielsweise mit einer Muschel oder mit einem Edelweiss.
b) Örtliche Verbote: Verboten ist die Werbung in Radio und Fernsehen, in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Arealen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Sportplätzen und an Sportveranstaltungen, in Heilmittel oder Gesundheitsprodukte vertreibenden Geschäften und auf Packungen und Gebrauchsgegenständen ohne Bezug zu Spirituosen.
Das Lebensmittelrecht verbietet Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche richtet. Sowohl Art. 11 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung wie Art. 4 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke präzisieren diese generelle Vorgabe durch explizite Werbeverbote zum Schutz der Jugend.26
Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen regelt die Werbung in Radio und Fernsehen.27 Ab Ende 2009 gilt für die Bier- und Wein-Werbung das Recht des Sendestaates; Spirituosenwerbung bleibt – unabhängig vom Recht des Sendestaates – verboten.
25LwG, SR 910.1
26 SR 817.022.110
27 RTVG, SR 784.40