Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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4 Handel

4.1 Situation

Das Alkoholgesetz stipuliert in Art. 41 diverse nur für Spirituosen geltende Handelsverbote:

- Verbotene Verkaufsformen: Verbot des Verkaufs durch Umherziehen und Hausieren.

- Örtliche Verbote: Verbot des Verkaufs auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen sowie des Verkaufs durch allgemein zugängliche Automaten.

- Preisliche Verbote: Verbot des Verkaufs unter Kostendeckung, Verbot von Lockvogelangeboten sowie der unentgeltlichen Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis (inkl. Degustationen).

- Altersabhängiges Verbot: Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren.

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung24 sieht in Art. 11 das Verbot vor, Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren und die übrigen alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben.

4.2 Neuerung

Mit den neuen Handelsbestimmungen soll nicht mehr der Alkoholkonsum per se beschränkt werden. Die neuen Bestimmungen sollen

- eine Verleitung zum Alkohol(mehr)konsum minimieren,

- ein Ausweichen auf günstige, alkoholfreie Getränke auch in Ausschankbetrieben ermöglichen,

- dem Schutz der Jugend dienen und

- einen kontrollierbaren Handel ermöglichen.

Zum Konsum verleiten kann eine gratis oder unter Kostendeckung erfolgende Abgabe alkoholischer Getränke. Eine gratis erfolgende Abgabe alkoholischer Getränke soll ebenso verboten sein wie eine Abgabe unter Kostendeckung (siehe hinten, Ziff. 6.3). Auch eine Abgabe im Rahmen einer Degustation kann zum Konsum verleiten. Degustationen sollen nur erlaubt bleiben, wenn sie unter Aufsicht durch eine Fachperson erfolgen. Zu den Lockvogelangeboten siehe Ziff. 6.1.

Damit ein finanzierbares Ausweichen auf alkoholfreie Getränke möglich ist, sollen Ausschankbetriebe verpflichtet werden, mindestens drei alkoholfreie Getränke unter dem Preis des günstigsten alkoholischen Getränks gleicher Menge zu führen und diese in gleicher Weise anzubieten beziehungsweise auszuschenken wie alkoholische Getränke. Ähnliche Vorschriften finden sich bereits in einer Vielzahl von Kantonen («Sirupartikel»), jedoch in den unterschiedlichsten Ausprägungen.

Alle diese Handelsbestimmungen dienen letztlich auch dem Jugendschutz. Zusätzliche, gezielt dem Jugendschutz dienende Bestimmungen sind indes unumgänglich. Kernstück des Jugendschutzes ist das Abgabealter 16 / 18. Es soll unverändert weitergeführt werden, wobei flankierende Massnahmen zu seiner erhöhten Durchsetzung nötig sind. Siehe dazu nachfolgend Ziff. 6.2. Das Verbot des Verkaufs an

24 LGV, SR 817.02