Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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6 Ergänzende Bestimmungen

Die aktuellen Vorschriften auf eidgenössischer Ebene beschränken sich weitgehend auf die Regelung von Handel und Werbung. Gezielte Ergänzungen drängen sich nach Einschätzung des Bundesrates auf:

- gegen den deutlich erhöhten bis exzessiven Alkoholkonsum an Wochenenden (siehe Ziff.2.1.5 und 6.1);

- gegen die Umgehung bzw. Nichtbefolgung des Abgabealters 16/18

(siehe Ziff. 6.2);

- zur Bekämpfung von Billigstpreisen (siehe nachfolgend Ziff. 6.3);

- gegen organisierte Massenbesäufnisse im öffentlichen Raum

(siehe Ziff. 6.4).

6.1 Massnahme gegen exzessiven Alkoholkonsum an Wochenenden

Am Freitag- und Samstagabend weisen Restaurants, Bars und Clubs erfahrungsgemäss die meisten Gäste auf – darunter auch Jugendliche. Statistiken belegen, dass der Alkoholkonsum an Wochenenden deutlich erhöht bis zum Teil exzessiv ist.29

Lockvogelangebote, seien dies «Lady Night» (Frauen bezahlen für Bier und Wein weniger oder nichts), «Fünfliber-Obig», «Schnägge-Party», «Halbtax-Sunset» oder andere wohlklingende Versprechungen, sind bewährte Marketinginstrumente, mit denen Ausschankbetriebe ihre Kundschaft bewusst anbinden und zum Konsum alkoholischer Getränke zu verleiten versuchen. Diese Instrumente werden insbesondere am Wochenende – namentlich am Freitag- und Samstagabend – bis in die Morgenstunden des Folgetages erfolgreich eingesetzt. Während solche Lockvogelangebote für Spirituosen seit den 80er Jahren verboten sind, sind sie für Bier und Wein derzeit unbeschränkt zulässig.

Der Bundesrat schlägt eine auf Wochenenden beschränkte Ausdehnung des Lockvogelverbots auf Bier und Wein vor. Sie sollen an Freitagen und Samstagen von 21 bis 9 Uhr des Folgetages verboten werden.

Mit dieser Massnahme soll die gezielte Verleitung zum Alkoholkonsum an Wochenenden reduziert werden.

Nicht betroffen von dieser ergänzenden Massnahme sind Betreiber eines Ausschankbetriebes, die einem Stammgast eine Stange Bier oder ein Glas Wein offerieren. Solche «Vergünstigungen» sind spontane Gesten, die sich an einen bestimmten Gast richten und nicht dazu dienen, Menschen(mengen) zum Alkoholkonsum zu verleiten.

6.2 Massnahmen gegen die Umgehung bzw. Nichtbefolgung des Abgabeverbots

Das Abgabeverbot legt fest, dass Spirituosen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren und alle übrigen alkoholischen Getränke nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen. In einer neuen Studie schätzt die Sucht Info Schweiz den

29 siehe vorne Ziff. 2.1.5