Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Eine Erhöhung der Spirituosensteuer würde zu einer generellen Verteuerung der Spirituosen führen, wozu der Bundesrat derzeit keine Veranlassung sieht. Zudem verzerrt diese Massnahme den Wettbewerb, weil sie lediglich ein einziges alkoholisches Produkt zum Gegenstand hat. Auch die alkoholbasierte Lenkungsabgabe würde zu einer generellen Verteuerung führen. Davon betroffen wären indes nicht nur die Spirituosen, sondern auch Bier und Wein. Der Bundesrat lehnt diese Massnahme aus den gleichen Gründen ab wie eine Erhöhung der Spirituosensteuer: Er sieht keine Veranlassung zu einer generellen Preiserhöhung für alkoholische Getränke. Diese Form der Lenkungsabgabe wäre jedoch insofern nicht wettbewerbsverzerrend, als davon alle alkoholischen Getränke betroffen wären, führt jedoch – je nach Ausgestaltung – zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand. Sowohl der alkoholbasierten Lenkungsabgabe wie auch der Erhöhung der Spirituosensteuer stehen grundsätzlich keine rechtlichen Vorbehalte entgegen.
Anders liegt der Fall bei Massnahmen, die sich gezielt gegen Billigstpreisangebote richten wie die preisbasierten Lenkungsabgaben und die Mindestpreise. Sie verzerren den Wettbewerb erheblich, indem sie – wie der Mindestpreis – einen unerwünschten Anreiz zum Ausbau des Angebots im tieferen Preissegment zulasten höher-preislicher Angebote setzen38 oder – wie dies bei einem degressiven Lenkungszuschlag39 der Fall wäre – zu einer Inversion der Preisstruktur führen. Zudem stellen diese Massnahmen eine indirekt diskriminierende Form einer Besteuerung dar, was gemäss Art. 18 des Freihandelsabkommen der Schweiz mit der EU verboten ist.40 Um einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Preisbildung handelt es sich bei den Mindestpreisen.41 Im Besonderen die Lenkungsabgaben sind zudem – je nach zugrunde gelegtem Szenario42 – mit einem hohen administrativen
38Vor allem die Einführung von Mindestpreisen könnte dazu führen, dass Händler das
Angebot günstiger Eigenmarken ausbauen, um in den Genuss der gesetzlich erhöhten Margen zu gelangen.
39Ein degressiver Lenkungszuschlag liegt vor, wenn beispielsweise für Spirituosen auf dem
Verkaufspreis von 10 bis 20 Franken ein Zuschlag von 5, auf dem Verkaufspreis von mehr als 20 bis 30 Franken ein Zuschlag von 2 Franken erhoben wird.
40Diese Massnahmen beziehen sich auf alkoholische Getränke des unteren Preissegments,
die vorwiegend importiert werden, während einheimische Alkoholika überwiegend höheren Preissegmenten angehören, so dass die Abgaben vorwiegend importierte Erzeugnisse belasteten. Vgl. Epiney/Pirker 2009
41Epiney/Metz 2009
42Sofern eine alkoholbasierte Lenkungsabgabe im gleichen Zeitpunkt erhoben würde wie
die Verbrauchssteuer, könnte der administrative Mehraufwand allenfalls geringer sein. Die Annahme basiert auf der Idee, dass sich die Lenkungsabgabe im Rahmen bisheriger Strukturen erheben und kontrollieren liesse. Dabei gilt es aber Folgendes zu bedenken: Eine Verbrauchssteuer existiert nur für Spirituosen und Bier, nicht aber für Wein. Zudem unterscheiden sich die Verbrauchssteuer auf Spirituosen bzw. auf Bier in mehreren Punkten: Während sich die Spirituosensteuer auf der Basis des Alkoholgehalts nach Volumenprozenten berechnet, basiert die Biersteuer auf dem Stammwürzegehalt (vgl. Art. 10 Biersteuergesetz). Zudem entsteht die Biersteuer nicht im Zeitpunkt der Produktion, wie dies bei der Spirituosensteuer der Fall ist, sondern im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird (vgl. Art. 4 Bst. a Biersteuergesetz). In Zusammenhang mit einer alkoholbasierten, bei der Produktion erhobenen Lenkungsabgabe müssten im Falle des Biers ergänzende, im Falle des Weins neue Erhebungs- und Kontrollstrukturen geschaffen werden.
Eine alkoholbasierte, beim Import bzw. der Produktion im Inland erhobene Lenkungsabgabe bietet im Weiteren nur beschränkt Gewähr für einen entsprechend erhöhten Endpreis. Zudem führt sie zu einer allgemeinen Verteuerung aller alkoholischen Getränke und beschränkt sich nicht auf Billigstpreisangebote.