Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Quelle: Stucki/Scheuber/Straccia/Tichelli/Rihs-Middel 2009
In den letzten neun Jahren führten 19 Kantone rund 5700 Testkäufe durch. Wurden anfänglich bei mehr als 80 Prozent der durchgeführten Testkäufe Widerhandlungen gegen das Abgabeverbot festgestellt, senkte sich der Anteil der festgestellten Widerhandlungen kontinuierlich. Im Jahr 2007 erreichte dieser Anteil einen Tiefpunkt von knapp 28 Prozent und stieg im Folgejahr wieder leicht an. Zu diesem Anstieg kam es, weil Testkäufe – mit schlechten Ergebnissen – neu in mehreren Kantonen durchgeführt wurden, die dieses Kontrollinstrument bisher noch nicht angewandt hatten.
Allerdings liess sich in der letzten Zeit eine gewisse Unsicherheit über die Zulässigkeit von Testkäufen feststellen. Zu Diskussionen Anlass gab die Frage, ob der Einsatz von Jugendlichen im Rahmen von Testkäufen als eine verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung zu beurteilen sei, die jedoch nur für schwere Delikte zulässig ist.31 Vorübergehende Klarheit brachte ein Kurzgutachten des Zürcher Strafrechtsprofessors, Daniel Jositsch. Er qualifizierte die Testkäufe als Scheinkäufe, die vom Anwendungsbereich des BVE ausgenommen sind.32 Das Bundesgericht hat nun aber am 8. März 2010 entschieden, dass Scheinkäufe von Drogen einer richterlichen Genehmigung nach BVE bedürften. Dieses Urteil wird nach Einschätzung des Bundesrates dazu führen, dass die Diskussion um die Zulässigkeit von Alkoholtestkäufen erneut geführt wird.
Testkäufe sind grundsätzlich jeder privaten Organisation und Person erlaubt, festgestellte Widerhandlungen gegen das Abgabeverbot können zur Anzeige gebracht werden. Deshalb bedarf es hierzu im neuen Alkoholgesetz keiner spezifischen Rechtsgrundlage.
Problematisch ist indes die Frage, ob Behörden Jugendliche zu Testkäufen beiziehen bzw. Private mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen können.
Behörden können Testkäufe kaum selber durchführen, zumal ihren Mitarbeitenden meistens das hierfür notwendige jugendliche Aussehen bzw. Alter fehlt. Deshalb sind sie auf den Beizug Jugendlicher angewiesen.
Solchen bei Testkäufen beigezogenen Jugendlichen fehlt jegliche Herrschaft über wesentliche Modalitäten der Verkaufsabwicklung: Sie bestimmen weder das Wann noch das Wo der Durchführung. Zudem dürfen sich die Jugendlichen nur im Rahmen der Rollenkonformität in den Verkaufsprozess einbringen.33 Auch steht es ihnen nicht zu, über die (Un)rechtmässigkeit des Handelns der Verkaufsperson zu befinden. Die Jugendlichen haben deshalb bei Testkäufen im Rahmen engster Vorgaben seitens Behörde zu handeln. Jugendliche sind demnach als Hilfspersonen zu qualifizieren. Das strafrechtliche Verfahren gegen anlässlich von Testkäufen festgestellte Widerhandlungen richtet sich sodann nach kantonalem Strafrecht.
Gleiches muss gelten, wenn Private von Seiten der Behörden mit der Durchführung von Testkäufen beauftragt werden. Weder bestimmen die Privaten das Wann und das Wo der Testkäufe, noch haben sie von den Vorgaben abzuweichen, wie sich der Jugendliche bei Testkäufen einzubringen hat. Auch sind es nicht die Privaten, sondern die Justiz, die prüft und beurteilt, ob im konkreten Fall eine Widerhandlung gegen die Abgabevorschriften vorliegt.
31 BVE, SR 312.8
32 Jositsch 2008
33 Jositsch 2008