Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Testkäufe beabsichtigt der Bundesrat, die Kontrolle des Abgabealters 16/18 auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen. Damit sollten die heute bestehenden Rechtsunsicherheiten in Zusammenhang mit Testkäufen beseitigt und das Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche durchgesetzt werden.
6.3 Massnahmen gegen Billigstpreise
Die Erschwinglichkeit alkoholischer Getränke ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten grösser geworden – die Produkte sind generell günstiger geworden, und die zu ihrem Kauf verfügbaren Mittel haben zugenommen. Parallel dazu werden alkoholische Getränke vermehrt zu Billigstpreisen angeboten. So sind in der Schweiz beispielsweise 0,7 Liter Wodka mit einem Alkoholgehalt von 40 Volumenprozent bereits für 9.90 Franken erhältlich. Davon entfallen allein 8.80 Franken auf Spirituosen- und Mehrwertsteuer. Der steuerbereinigte Preis der vorerwähnten Flasche Wodkas entspricht somit 1.10 Franken.34
Das geltende Alkoholgesetz verbietet Verkaufspreise, die keine Kostendeckung gewährleisten.35 Das Verbot hat indes einen Teil seiner ursprünglichen Wirkung eingebüsst, zumal die Grundannahmen zur Berechnung der kostendeckenden Preise nicht mehr den aktuellsten Marktverhältnissen entsprechen.36 Ferner stösst die Kontrolle durch die Kantone an personelle Grenzen.
Auch bei Wein und insbesondere bei Bier ist eine Tendenz zu Billigstpreisangeboten feststellbar: 1 Liter Wein (11 Volumenprozent) ist heute für 1.95 Franken, 0,5 Liter Bier (5.4 Volumenprozent) für 0.60 Franken erhältlich.
Potentielle Abnehmer sind bei allen alkoholischen Getränken zu Billigstpreisen insbesondere Jugendliche und starke Alkoholkonsumenten.
Billigstpreise stellen für den Bundesrat einen gesundheitspolitisch unerwünschten Anreiz zum Konsum von alkoholischen Getränken dar und verharmlosen die mit einem problematischen Alkoholkonsum verbundenen Risiken. Deshalb erachtet der Bundesrat eine gezielte Eindämmung von Billigstpreisen als wichtiges, im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes zu erreichendes Ziel.
Als mögliche Massnahmen in Betracht fallen:
- eine Erhöhung der Spirituosensteuer;
- die Einführung einer preis- oder alkoholbasierten Lenkungsabgabe37;
- die Einführung eines Mindestpreises.
Eine Prüfung dieser Massnahmen führte indes zu keinem überzeugenden Ergebnis:
34 Die Spirituosensteuer beträgt im konkreten Fall 8.12 Franken, die Mehrwertsteuer 0.70 Franken.
35 Vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. g AlkG
36 Altes Merkblatt «Kostendeckende Preise» 2002 sieht das Verbot des Verkaufs unter Kostendeckung als verletzt, wenn die Preise den Ankaufs- oder Herstellungspreis, sämtliche Fiskalabgaben, die Transportkosten, sonstige Aufwendungen sowie einen Gemeinkostenanteil des verkaufenden Unternehmens von 7 Prozent des Einstandspreises (mindestens 1 Franken je Liter konsumfertige Ware) unterschreiten.
37 Diese Lenkungsabgabe richtet sich nach dem jeweiligen Alkoholgehalt. Sie fällt tief aus bei tiefem, und hoch bei hohem Alkoholgehalt.