Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Aufwand verbunden und können ab einer gewissen Höhe für Bund und Kantone deutliche Mindereinnahmen bei der Verbrauchssteuer auf Spirituosen und Bier nach sich ziehen.

Für den Bundesrat kommt hinzu, dass gemäss der LINK-Studie nur bedeutende Preisaufschläge auf Billigstangeboten zu feststellbaren Verhaltensänderungen führen.43 Eingriffe in diesem Umfang erachtet er indes nicht als angezeigt, zumal damit das Risiko der Schwarzproduktion, des Schmuggels und die Einfuhr über den Reiseverkehr erheblich zunehmen würden. All diese Gründe führen den Bundesrat dazu, die erwähnten Massnahmen gegen Billigstpreise nicht mehr weiterzuverfolgen.

Um zumindest Angeboten zu offensichtlich untersetzten, zum Kauf bzw. Konsum verleitenden Preisen begegnen zu können, soll das bereits heute für Spirituosen geltende Verbot von Verkaufspreisen unter der Kostendeckung an die heutigen Marktgegebenheiten angepasst und seine Anwendung auf alle alkoholischen Getränke ausgeweitet werden.44 Mit diesem Instrument lassen sich sowohl Gratisangebote wie auch Angebote zu tiefen Fantasiepreisen verhindern.

Zudem soll die Einhaltung dieses Verbots nicht mehr von den Kantonen, sondern ausschliesslich vom Bund kontrolliert werden. Mit dem Verzicht auf die Delegation lässt sich eine schweizweit einheitliche Vollzugspraxis sicherstellen.

6.4 Zeitlich und örtlich begrenzte alkoholfreie Zonen

Der Konsum von Alkohol kann nicht nur die Gesundheit des Konsumierenden schädigen, sondern kann gelegentlich auch Dritte gefährden (alkoholbedingte Gewalt / Aggression) und in ihrem gesellschaftlichen Wohlbefinden beeinträchtigen (Lärm, soziale und / oder räumliche Verwahrlosung).

Der Bundesrat stellte fest, dass solche Auswirkungen namentlich in Zusammenhang mit den in jüngerer Vergangenheit diskutierten Botellones oder den sogenannten Harrassenläufen sowie bei sportlichen Grossveranstaltungen befürchtet werden. Betroffene Gemeinwesen stützen heute Massnahmen gegen solche Erscheinungen auf die polizeiliche Generalklausel oder bedienen sich neugeschaffener Wegweisungsartikel. Stellt ein Botellon tatsächlich eine «schwere und unmittelbare, nicht mit andern Massnahmen abwendbare Gefahr» dar, wie dies als Voraussetzung für die Anrufung der polizeilichen Generalklausel notwendig ist? Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist die Anrufung der Generalklausel «grundsätzlich ausgeschlossen, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert wurden».45 Vorbehalte sind auch gegenüber einer Anrufung eines Wegweisungsartikels angezeigt, zumal mit der Wegweisung nicht nur ein Alkohol-, sondern auch ein Aufenthalts- bzw. Versammlungsverbot verbunden ist. Damit greift das Gemeinwesen letztlich viel stärker in die persönliche Freiheit der Betroffenen ein als bei Verhängung zeitlich und örtlich begrenzter Alkoholverbote.

43 Siehe vorne, Ziff. 2.1.5

44 Mit einer ähnlichen Thematik befasst sich auch Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und erklärt das wiederholte Angebot zu Preisen unter dem Einstandspreis als unlauter, wenn dadurch beim Kunden eine Täuschung über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern erweckt wird.

45 Vgl. BGE 126 I 112, 118