Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Im Sommer 2009 führte die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) eine Umfrage durch, an der 17 Kantone teilnahmen. Behörden aus 13 Kantonen (ZH, LU, UR, OW. NW, ZG. BL, SH, AI, TI, VD, VS, GE) befürworten die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für zeitlich und örtlich begrenzte alkoholfreie Zonen, 1 Kanton (AR) äusserte sich ablehnend. Die restlichen 3 Kantone (BE, FR, BS) enthielten sich einer Antwort. Zeitgleich führte auch der Schweizerische Städteverband bei seinen Mitgliedern eine entsprechende Umfrage durch, an der sich 37 Städte und städtische Gemeinden beteiligten. 86 Prozent der Befragten begrüssen die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage.
In Zusammenhang mit dieser Umfrage fasst der Städteverband die Situation bei seinen Mitgliedern wie folgt zusammen: «Einige Städte betrachten die polizeiliche Generalklausel als mögliche Grundlage, wogegen diese für andere nicht oder nur in Extremfällen eine Handhabe bietet. Ein Fünftel der Städte gibt an, auf kantonaler oder kommunaler Ebene würden derzeit keine Rechtsgrundlagen für derartige Einschränkungen bestehen. Die Schaffung von Rechtsgrundlagen (…) war in mehreren Städten bereits ein Thema. In der Stadt Zürich schlug der Stadtrat die Aufnahme eines derartigen Passus in die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vor. In Wil SG lehnte das Stadtparlament eine Regelung über Alkoholverbote im Polizeireglement ab.»46
Die Umfrageergebnisse bestätigten den Bundesrat in seiner Einschätzung, dass der Bedarf nach einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegeben ist. Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes prüfte er deshalb die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, gestützt auf Bundesrecht veranstaltungsbezogene – und damit zeitlich sowie örtlich beschränkte
– alkoholfreie Zonen zu verfügen. Konkret zur Diskussion stand der folgende Artikel:
Art. XX Örtlich und zeitlich beschränkte Alkoholverbote
1 Um den problematischen Alkoholkonsum anlässlich bestimmter Veranstaltungen zu verhindern, kann die zuständige Behörde im Einzelfall ein befristetes Verbot erlassen, in bestimmten Zonen alkoholische Getränke abzugeben, auszuschenken und zu konsumieren. .
2 Verbote nach Absatz 1 können festgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es besteht:
1. eine ernsthafte Gefährdung von Drittpersonen, oder
2. eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, oder
3. das Risiko eines organisierten Massenbesäufnisses;
und
b. die Gefährdung gemäss Buchstabe a kann nicht mit weniger weitgehenden Massnahmen abgewendet werden.
3 Die zuständigen Behörden können alkoholische Getränke in alkoholfreien Zonen einziehen und vernichten.
Die näheren Abklärungen zeigten indes, dass die Bundesverfassung dem Bund wohl die Kompetenz zur Regelung des Handels, nicht jedoch die Kompetenz zur Regelung des Konsums einräumt. Diese Kompetenz steht den Kantonen zu. Alkoholfreie Zonen, in denen der Handel mit alkoholischen Getränken verboten, ihr Konsum aber
46 Übersicht des Städteverbandes vom 21. September 2009 zu den Umfrageergebnissen betreffend die Totalrevision des Alkoholgesetzes.