Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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wirkungen des Alkoholkonsums auf das öffentliche Leben und die Volkswirtschaft ausgerichtet.
Wie die Erfahrungen von mehr als 100 Jahren eidgenössischer Alkoholpolitik zeigen, lässt sich Gesundheits- und Jugendschutz nicht allein staatlich verordnen. Es braucht die Anstrengungen aller Beteiligter – so auch des Einzelhandels, der mit dem Grundsatz in Buchstabe c angehalten wird, die ihm gesundheits- bzw. gesellschaftpolitisch in Zusammenhang mit dem Verkauf alkoholischer Getränke obliegende Verantwortung wahrzunehmen. Damit sollen die staatlichen Massnahmen mit Instrumenten branchenspezifischer Selbstregulierung ergänzt werden. Einen Schritt in diese Richtung stellt beispielsweise der Verhaltenskodex des Schweizer Brauereiverbandes (SBV) oder der Schweizerischen Vereinigung der Markenspirituosen (SPIRITSUISSE) dar.47 Der neue Grundsatz soll zudem Anknüpfungspunkt für einen institutionalisierten Dialog zwischen staatlichen Behörden und Vertretern des Einzelhandels bilden, wie dies teilweise bereits heute – so beispielsweise in Zusammenhang mit Alkoholkonsum an sportlichen Grossveranstaltungen – gepflegt wird. Nach wie vor gehört aber die Wahrung der öffentlichen Gesundheit zu den Aufgaben des Staates.
Art. 2 Begriffe
Buchstabe a: Die Definition des Begriffs «alkoholisches Getränk» ist von Bedeutung, da insbesondere die Bestimmungen über die gesundheitspolitisch orientierte Marktregulierung auf sämtliche alkoholischen Getränke angewendet werden sollen. Dazu gehören neben Spirituosen und Ethanol zu Konsumzwecken auch ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Getränke wie beispielsweise Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein.
Buchstabe b: Anstelle des bisherigen Begriffs «gebrannte Wasser» aus dem Gesetz von 1932 wird neu der Begriff Ethanol (Ethylalkohol) verwendet. Dabei handelt es sich lediglich um eine Anpassung an die heutige Terminologie. Sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Begriff handelt es sich jedoch um denselben Stoff mit der chemischen Formel C2H5OH. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ethanol durch andere Alkoholarten ersetzt wird, muss die Möglichkeit bestehen, Alkoholarten, die den Ethylalkohol zum menschlichen Konsum zu ersetzen vermögen, ebenfalls dem Gesetz unterstellen zu können. Diese Möglichkeit besteht bereits nach geltendem Recht.
Buchstabe c: Unter den Begriff «Spirituosen» fallen in erster Linie alkoholische Getränke, die durch Destillation oder andere technische Verfahren (z.B. Ausfrieren, Umkehrosmose oder Ultrafiltration) gewonnenes Ethanol enthalten. Unter den Begriff «Spirituosen» fallen aber auch durch Vergärung gewonnene Getränke wie beispielsweise Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein, sofern ihnen Spirituosen oder Ethanol zum menschlichen Konsum beigefügt werden (z.B. Likörweine oder mit Spirituosen aromatisierte Biere).
47 Die Verhaltenskodizes stellen verschiedene gesundheitspolitisch relevante Prinzipien auf, die bei der kommerziellen Kommunikation zu beachten sind und zum Teil über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Der Verhaltenskodex des SBV ist publiziert unter: www.bier.ch/pdf/verhaltenskodex.pdf (Stand 6.11.2009).