Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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Der Einzelhandel betrifft somit die Abgabe und die Vermittlung von Spirituosen gemäss Artikel 2 Buchstabe c an den Endkonsumenten. Geschenke an einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis sind indessen zulässig. Damit sind beispielsweise persönliche Geschenke oder Kundengeschenke gemeint.

Buchstabe f: Bei Testkäufen handelt es sich um Käufe, bei welchen Jugendliche im Auftrag von Privaten oder Behörden versuchen, alkoholische Getränke zu kaufen, welche ihnen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen nicht verkauft werden dürfen.

7.2.2 2. Kapitel: Werbung und Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen

1. Abschnitt: Werbung

Art. 3 Werbung für Spirituosen

Im Rahmen der Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 19. Dezember 1980 (AS 1982 694 700; BBl 1979 I 53) wurden Werbebestimmungen in das Gesetz eingefügt. Demnach darf die Werbung für gebrannte Wasser sowohl in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, dass den Spirituosen oder ihrem Genuss eine besondere Anziehung verliehen wird. Das Publikum sollte nicht zu Vorstellungen verleitet werden, welche die gebrannten Wasser oder ihren Genuss mit erstrebten materiellen oder ideellen Gütern in Verbindung bringen. Aber auch entsprechende Hintergrund-Illustrationen, wie etwa die Verbindung von Alkohol mit Berglandschaften, Meeresbrandung, Automobilen oder anderen Statussymbolen sollte unterbunden werden. Heute spricht man in diesem Zusammenhang von «Lifestyle-Werbung».

Absatz 1 und 2: Aufgrund der Erfahrungen mit dem eher abstrakt formulierten Text des geltenden Gesetzes (Art. 42b Abs. 1), der Praxis der Alkoholverwaltung und der Rechtsprechung in diesem Bereich werden die Werbebestimmungen, die den Inhalt der Werbung regeln, im Entwurf konkreter formuliert. Nach wie vor nicht erlaubt ist die Abbildung von Konsumsituationen oder Werbung, die ein besonderes Lebensgefühl vermitteln will. Werbung soll somit nach wie vor sachlich und auf das Produkt und dessen Eigenschaften bezogen sein. Künftig soll es jedoch möglich sein, die Werbung etwas dekorativer zu gestalten und beispielsweise auch einen Gegenstand abzubilden, der nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht. Denkbar wäre z.B. die Abbildung der Sonne, eines Sterns oder einer Muschel, um beispielsweise die Aktualität eines Produkts in einer bestimmten Jahreszeit hervorzuheben. Die Abbildung von Statussymbolen wie Schlüssel von Luxusfahrzeugen, eines Golfschlägers usw. ist weiterhin unzulässig. Schliesslich darf die Werbung nicht zum Trinken auffordern. Mit der Neuregelung erhalten die Werbetreibenden dennoch mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Absatz 3: Das Verbot preisvergleichender Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen soll bestehen bleiben, weil es aus gesundheitspolitischen Gründen nicht erwünscht ist, dass Konsumenten und Konsumentinnen mit günstigen Angeboten zum Konsum von Spirituosen verleitet