Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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Art. 4 Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke

Die Werbebestimmungen für die übrigen alkoholischen Getränke sind im Wesentlichen auf den Kinder- und Jugendschutz ausgerichtet. Dabei orientieren sie sich an den Jugendschutzbestimmungen des geltenden Lebensmittelrechts.

Absatz 1: Im Vergleich zum geltenden Lebensmittelrecht wird die inhaltliche Gestaltung der Werbung grundsätzlich nicht eingeschränkt. Untersagt ist Werbung, die Personen unter 18 Jahren zum Trinken alkoholischer Getränke auffordert. Zudem darf die Werbung weder trinkende Personen unter 18 Jahren zeigen noch Personen unter 18 Jahren in der Werbung verwenden, die zum Trinken auffordern.

Absatz 2: Bezüglich Werbeträger ist jegliche Werbung auf Gebrauchsgegenständen verboten, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise Kinderkleidung, Spielzeug, Schulmaterialien usw. (Bst. a).

Sodann ist Werbung in Presseerzeugnissen und anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen untersagt, die sich hauptsächlich an Personen unter 18 Jahren richten. Dieses Verbot erfasst ebenfalls sämtliche elektronische Medien, d.h. neben Radio und Fernsehen auch die Werbung auf Internet oder Mobiltelefon (Bst. b).

Im Interesse des Jugendschutzes muss ein generelles Verbot für Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten (z.B. Jugendtreffpunkte, Kinder- und Jugenddiscos), sowie an Veranstaltungen gelten, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden (Bst. c).

Absatz 3: Bezüglich der Kompetenz der Kantone, weitergehende Bestimmungen zu erlassen, wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 6 verwiesen.

2. Abschnitt: Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen

Art. 5 Bewilligungspflicht für den Einzelhandel

Grundlage für die gesundheitspolitisch ausgerichteten Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke bildet Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV.49 Mit Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes deklariert der Bund, dass er seine Kompetenz zur Regelung des Alkoholmarktes bewusst auf gesundheitspolitisch notwendige Massnahmen beschränkt. Den Kantonen verbleiben demnach im Bereich der alkoholischen Getränke weitestgehende Regelungskompetenzen. Dies entspricht bereits heute geltendem Recht.

Der Bund schreibt vor, dass der Handel mit sämtlichen alkoholischen Getränken einer kantonalen Bewilligung bedarf. Nur so ist gewährleistet, dass die kantonalen Behörden Kenntnis über die Verkaufsstellen haben, was Voraussetzung für eine wirksame Durchsetzung dieses Gesetzes ist. Betriebe, die der Weinhandelskontrolle unterstellt und ausschliesslich im Weinhandel tätig sind, bedürfen indessen keiner zusätzlichen Einzelhandelsbewilligung. Mit dieser Lösung sind von den knapp 2 900 Betrieben, die der Weinhandelskontrolle unterliegen, schätzungsweise zwei Drittel

49 SR 101