Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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werden. Zudem soll verhindert werden, dass Spirituosen dazu benutzt werden, Konsumenten und Konsumentinnen in ein bestimmtes Geschäft zu locken (sog. Lockvogelpolitik). So sind beispielsweise die Ankündigung von Aktionen bei Spirituosen, der Hinweis auf zeitlich begrenzte Preissenkungen (z.B. Wochenaktionen), Werbung für Spezialangebote, die häufig nur während einer bestimmten Zeit im Sortiment sind oder sich nur auf eine begrenzt vorhandene Warenmenge bezieht, verboten.
Absatz 4: Dieser Absatz regelt die Werbebeschränkungen hinsichtlich der Werbeträger. So wird das Werbeverbot auf Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen, in das neue Gesetz übernommen (Bst. a). Damit soll die generelle Präsenz des Alkohols und der Alkoholwerbung im Alltag eingeschränkt werden. Im Weiteren ist, wie bereits im geltenden Recht, Werbung in und an öffentlichen Verkehrsmitteln verboten (Bst.b). Ebenso ist jegliche Werbung in Presseerzeugnissen und anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen untersagt, die sich hauptsächlich an Personen unter 18 Jahren richten. Dieses Verbot erfasst ebenfalls sämtliche elektronische Medien, d.h. neben Radio und Fernsehen auch die Werbung auf Internet oder Handy (Bst.c).
Im Rahmen der Diskussionen zum Gemeinschaftsprogramm MEDIA (2007-2013) hat der Bundesrat dem Parlament eine vollständige Liberalisierung der Werbung für Wein und Bier für alle Fernsehveranstalter in der Schweiz vorgeschlagen. Diese Lösung erlaubt eine rechtsgleiche Behandlung von Schweizer Fernsehsender und deren ausländischen Konkurrenten. Das revidierte RTVG ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Werbung für Spirituosen an Radio und Fernsehen soll dagegen weiterhin verboten bleiben. Das entsprechende Werbeverbot ist daher beizubehalten (Bst.d; siehe Ziffer 2.1.4 Fussnote 11).
Absatz 5: Dieser Absatz regelt, wo Werbung für Spirituosen nicht betrieben werden darf (örtliche Beschränkungen). Wie bereits im geltenden Alkoholgesetz vorgesehen, sind Werbeverbote in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen vorgesehen. Damit macht der Staat deutlich, dass er die gesundheitspolitischen Interessen höher gewichtet als die Erzielung von Einnahmen (Bst. a). Die Werbung ist im Weiteren verboten auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen (Bst. b). Schliesslich muss im Interesse des Jugendschutzes ein generelles Verbot für Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten (z.B. Jugendtreffpunkte, Kinder- und Jugenddiscos), sowie an Veranstaltungen gelten, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden (Bst.c).
Absatz 6: Die Kantone besitzen die Kompetenz, im Bereich des Aushangs strengere Vorschriften zu erlassen. Bereits heute sehen verschiedene Kantone Vorschriften vor, die weiter gehen als die eidgenössischen Bestimmungen. So verbieten die Kantone Bern und Basel-Stadt den Aushang von Werbung für sämtliche alkoholischen Getränke auf dem öffentlichem Grund sowie auf privaten Grundstücken, die vom öffentlichen Grund eingesehen werden können, während weitere Kantone wie Basel-Landschaft, Graubünden, Thurgau, Waadt und Genf solche Verbote je nach Alkoholgehalt und Eigenschaften auf bestimmte alkoholische Getränke beschränken.