Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

und Rabatte sowie geringwertige Reklamegegenstände, gelten nicht als unzulässige Vergünstigungen.

Absatz 2: Eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf sämtliche alkoholischen Getränke ginge zu weit. Aus gesundheitspolitischen Überlegungen ist es indessen gerechtfertigt, gewisse Einschränkungen vorzusehen, die sich auf bestimmte Wochentage und bestimmte Tageszeiten beziehen, an denen erfahrungsgemäss viel Alkohol konsumiert wird. Mit dem Verbot derartiger Lockvogelangebote an Freitagen und Samstagen zwischen 21.00 und 09.00 Uhr sollen Anreize vermieden werden, die zu später Stunde zu vergünstigtem Alkoholkonsum verleiten. Das «Feierabendbier» oder ein Cüpli zum Feierabend im Rahmen eines solchen Angebots bleibt indessen weiterhin zulässig. Das Offerienen eines Getränks an einen Stammgast im Rahmen der üblichen Gastfreundschaft oder das Bezahlen einer Runde unter Freunden oder Freundinnen ist von dieser Bestimmung nicht betroffen.

Im Gegensatz zu Absatz 1 ist bei den übrigen alkoholischen Getränken die Gewährung von Vergünstigungen wie z.B. Rabatte oder die Zugabe von Gebrauchsgegenständen (z.B. Gläser, Snacks, Foulards, Baseball-Caps usw.) im Einzelhandel zulässig. Die Werbebestimmungen sowie die Bestimmung über die kostendeckenden Preise sind indessen zu beachten. Bei der Berechnung des kostendeckenden Preises ist der Wert der Vergünstigung mit einzubeziehen.

Art. 8 Abgabebeschränkungen für alkoholische Getränke im Einzelhandel

In Absatz 1 werden die bereits heute geltenden Altersbeschränkungen des Alkoholgesetzes und der Lebensmittelgesetzgebung weitergeführt.

Mit Absatz 2 wird eine Lücke51geschlossen, die bisher ermöglichte, die Abgabebeschränkungen zu umgehen, indem Personen über 18 Jahre im Auftrag von Kindern und Jugendlichen unter 18 beziehungsweise 16 Jahren alkoholische Getränke eingekauft und an diese weitergegeben haben. Neu wird dieses Verhalten unter Strafe gestellt. Die Kantone Bern und Zürich kennen bereits ähnliche, jedoch weitergehende Bestimmungen. In 5 weiteren Kantonen sind derartige Bestimmungen in Prüfung. Das Alkoholgesetz beschränkt sich jedoch auf die unmittelbare Umgehung der Abgabevorschriften durch entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe alkoholischer Getränke. Diese Bestimmung bezieht sich somit nur auf Weitergaben, die in unmittelbarer Umgebung des Verkaufspunkts und zeitlich kurz nach dem Kauf der alkoholischen Getränke erfolgen.

Art. 9 Testkäufe

Eine der wirksamsten Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor zu frühem und gesundheitsgefährdendem Alkoholkonsum sind die Altersabgabebeschränkungen. Leider zeigt sich in der Praxis, dass diese Vorschriften nur ungenügend eingehalten werden.

Die Rechtmässigkeit zur Überwachung dieser Vorschriften mittels Testkäufen ist in jüngerer Vergangenheit in Zweifel gezogen worden. Der Bundesrat vertritt indessen die Auffassung von Prof. Daniel Jositsch (siehe Ziffer 6.2.2, wonach es sich bei Testkäufen nicht um verdeckte Ermittlungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20.

51 Institut LINK 2009