Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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nicht der Bewilligungspflicht gemäss Alkoholgesetz unterstellt. Damit kann für diese Betriebe ein zusätzlicher administrativer Aufwand vermieden werden.
Im neuen Recht wird indessen darauf verzichtet, die Bewilligung einer Gebührenpflicht zu unterstellen. Künftig sollen somit die Kantone darüber befinden, ob sie für den Einzelhandel eine Gebühr erheben wollen. Bewilligungen haben jedoch nach einem vereinfachten Verfahren zu erfolgen. Das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 200150 kennt bereits eine vergleichbare Bestimmung.
Art. 6 Einzelhandel
Das geltende Alkoholgesetz (Art. 41 Abs. 1 Bst. a-d) kennt zahlreiche Handelsbeschränkungen und -verbote, die heute als überholt gelten. Darunter fällt beispielsweise das Verbot des Kleinhandels im Umherziehen, durch Hausieren oder durch Sammelbestellungen. Aber auch das Verbot zum Verkauf von Spirituosen auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen soll aufgegeben werden, was bisher verunmöglichte, dass die Produzenten und Produzentinnen ihre Spirituosen auf Wochen- sowie auf Bauern- und Bäuerinnenmärkten verkaufen durften.
Das Verbot zum Verkauf von alkoholischen Getränken durch allgemein zugängliche Automaten ist insbesondere im Interesse des Jugendschutzes beizubehalten. Dabei wird der Begriff «allgemein zugänglich» durch «unbeaufsichtigt» ersetzt. Diese Neuformulierung unterstreicht den auf den Jugendschutz ausgerichteten Zweck dieser Bestimmung, die verhindern soll, dass Kinder und Jungendliche durch unkontrollierte Abgabe in den Besitz von alkoholischen Getränken gelangen. Auch das Verbot der unentgeltlichen Abgabe soll beibehalten werden. Demgegenüber sollen Gratisdegustationen neu zulässig sein, sofern sie durch entsprechend ausgebildetes Personal betreut werden. Diese Einzelhandelsverbote gelten neu auch für Wein und Bier.
Absatz 2 enthält einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts und bestätigt das verfassungsmässige Recht der Kantone, im Interesse des öffentlichen Wohls weitere Beschränkungen des Einzelhandels zu erlassen.
Art. 7 Gewährung von Vergünstigungen
Absatz 1: Die Gewährung von Vergünstigungen ist bereits nach bisherigem Recht (Art. 41 Abs. 1 Bst. h) für Spirituosen verboten. Im Ausschank sind davon insbesondere Aktionen, die als Lockvogel dienen, wie z.B. Zwei für eins, Fünfliber-Abend, All-Inclusive-Anlässe, Ladies-Night, As much as you can drink u.ä. betroffen. Aus gesundheitspolitischen Überlegungen sollen solche Angebote auch nach dem neuen Recht verboten bleiben, da sie die Konsumierenden zu zusätzlichem Alkoholkonsum verlocken. Aus den gleichen Überlegungen soll die Gewährung von Vergünstigungen auch im übrigen Einzelhandel weiterhin unzulässig bleiben. Gleichzeitig soll damit verhindert werden, dass die Bestimmung über die kostendeckenden Preise durch Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen unterwandert wird. Handelsübliche Vergünstigungen, wie z.B. Rückvergütungen
50 SR 943.1