Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung52 handle, sondern vielmehr als Scheinkäufe zu qualifizieren seien. Es muss indessen gewährleistet sein, dass die Testkäufe nach bestimmten Regeln durchgeführt werden und dass namentlich der Schutz der Testpersonen gewährleistet ist. Der Bundesrat wird zu diesem Zweck entsprechende Bestimmungen auf Verordnungsstufe erlassen.
Auf die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Altersabgabebeschränkungen finden die Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts Anwendung.
Art. 10 Kostendeckende Preise
Absatz 1: Der Leitgedanke des geltenden Rechts (Art. 41 Abs. 1 Bst. g), dass der Verkauf von Spirituosen zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, gesundheitspolitisch unerwünscht ist, wird in das Alkoholgesetz übernommen. Dieses Prinzip wird indessen neu auf sämtliche alkoholischen Getränke ausgeweitet. Damit soll verhindert werden, dass namentlich junge Konsumentinnen und Konsumenten, die in der Regel eher über beschränkte Geldmittel verfügen, günstige alkoholische Getränke erwerben können. Wie im geltenden Gesetz wird indessen nicht angestrebt, in jedem Fall bis ins Einzelne auszurechnen, inwieweit die Vorschrift der Kostendeckung erfüllt ist. Als entscheidendes Kriterium gilt die Verhinderung von Missbräuchen. Deshalb wird in der Praxis ein Preis, der den Einstandspreis deutlich überschreitet, als ordnungsgemäss gelten, und es wird nur den eigentlichen Tiefpreisen nachgegangen.
Absatz 2: Mit der Übertragung der Vollzugskompetenz dieser Bestimmung von den Kantonen auf den Bund soll der Bundesrat einheitliche Berechnungskriterien festlegen. Diese sollen den in der Wirtschaft geltenden Berechnungsfaktoren entsprechen. Im Sinne einer administrativen Vereinfachung kann er für die Berechnung des Gemeinkostenanteils eine Pauschalisierung vorsehen.
Absatz 3: Um zu verhindern, dass die Bestimmung der Kostendeckung umgangen wird, ist bei deren Berechnung von realistischen und marktüblichen Einstandspreisen im vorgelagerten Grosshandel auszugehen. Marktunübliche Rabatte oder Liquidationspreise dürfen somit der Berechnung des kostendeckenden Preises nicht als Einstandspreis zu Grunde gelegt werden.
Absatz 4: Gewisse Ausnahmen von der Bestimmung der kostendeckenden Preise müssen wie im heutigen Gesetz auch im Alkoholgesetz gelten. Dies gilt vor allem für Zwangsverwertungen und amtliche Erbschaftsliquidationen. Ein Händler oder eine Händlerin kann aber auch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die ihn oder sie zwingen, sein oder ihr Warenlager ohne Kostendeckung oder gar unter dem Einstandspreis abzustossen. In solchen Fällen, so namentlich bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit, soll die zuständige Behörde über Ausnahmebewilligungen entscheiden.
Art. 11 Pflicht zum Angebot alkoholfreier Getränke
Bereits heute kennen eine Vielzahl von Kantonen Bestimmungen, die den Gastwirtschaftsbetrieben vorschreiben, eine beschränkte Anzahl von alkoholfreien
52 SR 312.8