Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Getränken billiger anzubieten als alkoholhaltige gleicher Menge (sog. «Sirupartikel»). Neu soll auf eidgenössischer Ebene eine entsprechende Bestimmung geschaffen werden. Der Bundesrat will, dass schweizweit alkoholfreie Getränke günstiger als alkoholische getrunken werden können. In der Praxis wird immer wieder festgestellt, dass das Gastgewerbe den «Sirupartikel» zwar einhält, die entsprechenden Getränke jedoch nicht in der Getränkekarte aufführt. Damit der Konsument und die Konsumentin künftig besser über das Angebot informiert ist, wird vorgeschrieben, dass die günstigen alkoholfreien Getränke gleichermassen im Getränkeangebot aufgeführt werden. Dies bedeutet, dass sie z.B. in Getränkekarten oder Preistafeln gleichermassen offeriert werden wie die übrigen Getränke. Zudem sollen sie wie alle Getränke ausgeschenkt werden, so z.B. nicht in Karton- oder Plastikbechern oder im Stehausschank, während andere Getränke gepflegt in Gläsern und an Tischen konsumiert werden können.
7.2.3 3. Kapitel: Weitere Massnahmen zur Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums
Art. 12
Bereits nach dem geltenden Gesetz hat der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen unterstützt, die sich dem problematischen Alkoholkonsum widmen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes soll auch nach neuem Recht weiterbestehen. Mit der Kann-Formulierung wird die Freiwilligkeit dieser Beiträge unterstrichen. Die Bundesbeiträge sollen eine sinnvolle Ergänzung zu den Massnahmen der Kantone darstellen, die sich erfahrungsgemäss hauptsächlich auf innerkantonale Projekte konzentrieren. Demgegenüber sollen mit den Bundesbeiträgen Projekte gesamtschweizerisch oder überregional tätige Organisationen unterstützt werden.
7.2.4 4. Kapitel: Kompetenzzentrum
Art. 13
In Zusammenhang mit der Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 19. Dezember 1980 zeigte sich sowohl bei den Kantonen wie – später auch – bei der Wirtschaft und betroffenen Privaten ein erheblicher Bedarf nach Information und Beratung beim Vollzug namentlich der neuen Handelsbestimmungen. In der Folge institutionalisierte die Eidgenössische Alkoholverwaltung ihre Beratungs- und Informationstätigkeit. Die sogenannte Koordinationsstelle ist heute für Externe, namentlich für die Wirtschaft, eine anerkannte und häufig genutzte Anlaufstelle innerhalb der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Mit dem Begriff Kompetenzzentrum wird zum Ausdruck gebracht, dass dieses Dienstleistungsverständnis beibehalten werden soll.
Neu werden zusätzlich zu den Kantonen auch die Bundesämter, die Wirtschaft und die Organisationen der Prävention als Partner genannt. Das Kompetenzzentrum soll den gegenseitigen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit unter den genannten Partnern fördern und diese in Fragen der Rechtsanwendung beraten. Bei der