Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesetzgebung und bei der Behandlung von Fragen des Alkoholrechts steht das Kompetenzzentrum den kantonalen Ämtern als Gutachter zur Verfügung.
Sobald Klarheit besteht über die künftigen Aufgaben des Staates in der Alkoholpolitik sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wird die Frage der Zuständigkeiten innerhalb des Bundes zu klären sein. Derzeit erarbeitet eine bundesinterne Arbeitsgruppe hierzu Varianten.
7.2.5 5. Kapitel: Geldforderungen
Art. 14 und 15: Fälligkeit von Geldforderungen und Zahlungsfrist
Die Geldforderungen aus diesem Gesetz werden mit der Eröffnung der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt für sämtliche Geldforderungen der zuständigen Behörde.
Art. 16 Zinsen
Im geltenden Alkoholgesetz fehlt eine Bestimmung, welche die Pflicht zur Zinszahlung regelt. Diese ist heute auf Verordnungsstufe verankert. Neu soll die Zinspflicht sowohl für die Verwaltung als auch für die Zahlungspflichtigen auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Absatz 3 gibt dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Möglichkeit, in besonderen Fällen vom Grundsatz der Zinspflicht absehen zu können.
Wie in anderen Gesetzen ist vorgesehen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement die Zinssätze festlegt.
Art. 17 Verjährung
Das geltende Gesetz enthält keine spezifische Bestimmung zur Verjährung von Geldforderungen. Die Veranlagungs- und Bezugsverjährung für Geldforderungen werden neu analog zu Artikel 25 und 26 des Spirituosensteuergesetzes53 geregelt.
Wie im Spirituosensteuergesetz werden aus Gründen der Rechtssicherheit die relativen und absoluten Verjährungsfristen, der Verjährungsbeginn und die Gründe für Unterbrechung und Stillstand im neuen Gesetz explizit genannt. Es wird deshalb auf die Erläuterungen zu Artikel 25 und 26 des Spirituosensteuergesetzes54 verwiesen.
Ersatzforderungen im Sinne von Artikel 71 des Strafgesetzbuches (StGB)55 verjähren nach 10 Jahren wie jede ordentliche öffentlich-rechtliche Forderung (Bezugsverjährung). Das Recht zur Einziehung oder zur Anordnung der Einziehung verjährt nach Artikel 70 Absatz 3 StGB nach 7 Jahren, es sei denn, die Straftat unterliege einer längeren Verjährungsfrist.
Die Forderung, die sich aus Beiträgen ableitet, welche aufgrund einer Widerhandlung zu Unrecht ausbezahlt wurden, verjährt nach 10 Jahren wie jede ordentliche
53 SR
54 SR
55 SR 311.0