Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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Mit Absatz 3 erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat einen Rechtsetzungsauftrag in Bezug auf die Konkretisierung dieses Teilbereiches der Datenverarbeitung, namentlich der Datenbekanntgabe an inländische Behörden.

Schliesslich hält Absatz 4 fest, dass die bekannt gegebenen Daten ausschliesslich zweckkonform zu verwenden sind.

7.2.8 8. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 22

Gegen Verfügungen der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörde kann gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 200560 über das Verwaltungsgericht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

7.2.9 9. Kapitel: Strafbestimmungen

Gestützt auf Artikel 2 VStrR61 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) für Widerhandlungen, die in den Verwaltungsgesetzen des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit diese nichts anderes bestimmen.

Art. 23 Missachtung der Werbe- und der Einzelhandelsvorschriften

Absatz 1: Zur Prävention von Alkoholproblemen wird eine Bestimmung beibehalten, wonach Personen bestraft werden können, welche die Beschränkungen oder Verbote, namentlich zum Schutz der Jugendlichen, in der Spirituosen- und Ethanolwerbung oder beim Handel damit, nicht einhalten.

Widerhandlungen gegen die Werbe- und Handelsvorschriften werden mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Diese Strafe entspricht der im Bundesgesetz vom 9. Oktober 199262 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verankerten Höchstbusse für die Missachtung der Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke oder Tabak. Sie gilt nicht für Widerhandlungen gegen Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes; für den Erlass der entsprechenden Strafbestimmungen sind die Kantone zuständig.

Absatz 2: Bei fahrlässiger Begehung ist die Höchststrafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 24 Ordnungswidrigkeiten

Es handelt sich dabei um eine Strafbestimmung, die praktisch in allen Bundesgesetzgebungen enthalten ist und die in der Regel angewendet wird, wenn der Tatbestand einer anderen Widerhandlung nicht erfüllt ist.

60 SR 173.32

61 SR 313.0

62 SR 817.0