Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

Vorwand des Gesundheitsschutzes und befürwortet Massnahmen des Jugendschutzes, soweit sie sinnvoll, zielführend und effizient sind.

SW (B13), SDV (B22) und ASW (B25) fordern, Ursachen statt Symptome zu bekämpfen.

IG Klein- und Mittelbrauereien (WO14) lehnt sämtliche der vorgelegten Bestimmungen zu Bier und Wein ab. Für diese biete das bestehende Recht genügend Grundlagen, um allfällige Probleme zu bekämpfen.

4.3 Schwerpunkt Werbung

Grüne (P5), RADIX (PO2), infodrog (PO3), Blaues Kreuz (PO9), FSKZ (PO22), FASE

(PO28), IOGT (PO30), VfS (PO41) setzen sich für wirksame Restriktionen in den Bereichen Werbung und Sponsoring ein. infodrog (PO3) und FASE (PO28) verlangen solche Restriktionen vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen. An gewissen Veranstaltungen, so Sucht Info Schweiz (PO4), Krebsliga (PO27) und IOGT (PO30), müsse im Sinne eines wirksamen Jugendschutzes das Sponsoring durch Alkoholproduzenten tabu sein. Werbung und Sponsoring für alle alkoholischen Getränke müssen auch nach Ansicht von FVA (PO25)

«drastisch» beschränkt werden. IOGT (PO30) verweist auf wirksamere Werberestriktionen in weiten Teilen Europas.

SP (P6) sowie NAS (PO5), Blaues Kreuz (PO9), Public Health (PO12), Croix-bleue romande (PO13), LVT (PO16), SAJV (PO19), DOJ (PO21), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33) und Ticino Addiction (PO34) fordern eine generelle Einschränkung der Werbemöglichkeiten für alle Alkoholika im Sinne einer angemessenen Verhältnisprävention. Auch der Städteverband (D1) wünscht eine deutlich verstärkte Beschränkung der Werbung. Für ISPMZ (PO11), FSP (PO35) und VBGF (PO38) ist es geradezu unverständlich, weshalb die öffentliche Hand Werbung in ihrem Zuständigkeitsbereich fördert, zumal die Wirkung der Werbung auf den Alkoholkonsum erwiesen sei.

Nach Meinung des Kantons Waadt (K22) weisen die vorgeschlagenen Werbebeschränkungen kaum Neuerungen zu den bereits geltenden kantonalen Bestimmungen auf.

Während SKS (WO9) und FRC (WO15) eine Lockerung der Werbebestimmungen kritisieren und zu bedenken geben, dass aus Präventionssicht ein Werbeverbot für alle alkoholischen Getränke Sinn machen würde, bezweifelt Centre Patronal (WO3), dass Werberestriktionen einen signifikanten Einfluss auf den Problemkonsum haben.

Der SBV (W5) befürwortet für Bier und Wein liberale Werbebestimmungen, die den Jugendschutz fokussieren und setzt sich gegen Verschärfungen ein.

AWS (B12) hält fest, dass die Lockerung der Werbevorschriften für Fernsehen und Radio bei der Totalrevision des Alkoholgesetzes berücksichtigt und damit auch bei der Aussenwerbung vollzogen werden müsse. Einige Bestimmungen würden die kommerzielle Kommunikation unnötig einschränken und für Kantone, Städte und Gemeinden Einnahmeausfällen nach sich ziehen. So beantragt AWS (B12) Werbung für alkoholische Getränke in und an öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichem wie auf privatem Grund ausdrücklich zu erlauben.

SW (B13), SDV (B22) und ASW (B25) heben hervor, dass die für Spirituosen geltenden Werbebeschränkungen bereits sehr rigoros seien und dass die Alkoholindustrie im Bereich der kommerziellen Kommunikation zusätzlich selbstregulierend aktiv ist. Auch der SBV (B15) weist auf den brancheninternen Verhaltenskodex im Bereich Werbung und Kommunikation hin.

Für die SVP (P2) gehen die Werbebeschränkungen deutlich zu weit. Ehrlicher und geradliniger wäre nach Auffassung der SVP (P2) ein vollständiges Verbot der Alkoholwerbung.