Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Der Kanton Bern (K7) fordert eine interkantonale Koordination der Handelsbestimmungen im Gastgewerbe.
Der Kanton Zug (K8) setzt sich für ein Verbot der Abgabe an «offensichtlich alkoholisierter Personen» ein.
Der Kanton Tessin (K26) regt an, die Auswirkungen der im Alkoholgesetz vorgesehenen Neuerungen auf die Volksgesundheit abklären zu lassen.
Während Blaues Kreuz (PO9) und Croix-bleue romande (PO13) gesetzliche Vorgaben zur Schulung des Verkaufspersonals fordern, wünscht FVA (PO25) obligatorische Präventionskurse für den Verkauf von Alkohol im Detailhandel, Restaurants, Diskotheken, Festivals und anderen Anlässen.
Der Kanton Neuenburg (K18) verweist darauf, dass der Verkauf alkoholischer Produkte vom Verkaufspersonal bestimmte Fähigkeiten (juristisch, sprachlich, beratend) bedinge, die im Einzelnen gesetzlich festzulegen seien.
Der Kanton Solothurn (K1) regt die Prüfung eines Konsumverbots für Jugendliche unter 16 Jahren an. Die Gemeinde Kriens (SG2) möchte für Kantone und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet wissen, den Konsum von Alkohol auf öffentlichem Grund für eine bestimmte Zeit zu verbieten.
Im Sinne des Jugendschutzes fordern SKS (WO9) und FRC (WO15), dass Online-
Bestellungen von alkoholischen Getränken von Kreditkarte und damit vom Nachweis der Volljährigkeit abhängig gemacht werden. Auch EKAL (KA1) verlangt gesetzliche Grundlagen allfällige Massnahmen hinsichtlich des Internethandels.
4.4.3 Abschliessende Bundeskompetenz versus ergänzende Zuständigkeit der Kantone
4.4.3.1 Ergänzende Zuständigkeit der Kantone
15 Kantone (Solothurn, Zürich, Genf, Luzern, Bern, Zug, Schwyz, Uri, Basel-Stadt, Schaffhausen, Neuenburg, Thurgau, Nidwalden, Wallis, St. Gallen) sowie die GDK (K2) erklären sich mit der vorgeschlagenen Aufgabenteilung einverstanden und befürworten damit eine ergänzende Zuständigkeit der Kantone. Gemäss Städteverband (D1) erachtet eine Mehrheit der Städte, die sich zur Totalrevision geäussert haben, die Möglichkeit ergänzender kantonaler Regelungen als sehr wichtig. Eine Minderheit warne jedoch vor allzu viel «Alkoholföderalismus».
Der Kanton Zug (K8) begründet seine positive Haltung gegenüber einer ergänzenden kantonalen Zuständigkeit damit, dass er bereits heute weitergehende Beschränkungen kennt als der Bund. Ähnlich argumentiert auch der Kanton Neuenburg (K18) und verweist darauf, dass die Kantone einen grossen Teil der sozialen, mit dem Alkohol verbundenen Folgen tragen müssen und deshalb – vor allem bei der Erhältlichkeit von Alkohol – einen gewissen Regelungsspielraum benötigen. Auch der Kanton Thurgau (K19) erachtet den Spielraum für eine kantonale Alkoholpolitik als notwendig. Für den Kanton Appenzell Innerrhoden (K23) ist der kantonale Gestaltungspielraums vor allem bei der Umsetzung bzw. Gewährung von Ausnahmebewilligungen wichtig. Auch die FDP (P3) spricht sich dafür aus, den Auswirkungen des Alkoholkonsums auf kantonaler Ebene zu begegnen.
Hausärzte Schweiz (B5) und FMH (B20), infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4), NAS (PO5), FEGPA (PO10), Public Health (PO12), AGS (PO14), Croix-bleue romande (PO13), fondationdépendences (PO15), LVT (PO16), SGAP (PO20), DOJ (PO21), StiftungStillen (PO23),CRIAD (PO24), FVA (PO25), FNA (PO26), Krebsliga (PO27), IOGT (PO30), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34), KKBS (PO37), REPER (PO39), SJH (WO1),