Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Swiss Olympic (WO2), Centre Patronal (WO3), konsumentenforum (WO11), bfu (WO12) und EKAL (KA1) begrüssen grundsätzlich die den Kantonen gewährten Spielräume, um weitergehende Massnahmen ergreifen zu können.

Allerdings betont REPER (PO39), dass eine national einheitliche Lösung aus Präventionssicht sinnvoller wäre. Diesfalls müsste jedoch der Bund seine Rolle dezidierter wahrnehmen. Dem stimmen FEGPA (PO10), LVT (PO16), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33) Ticino Addiction (PO34) zu. Auch CRIAD (PO24) würde sich im Bereich der Marktregulierung eine verstärkte Rolle des Bundes wünschen. Eine Vereinheitlichung und damit ein verstärktes Engagement des Bundes ist für REPER (PO39) insbesondere notwendig bei der Regelung des Abgabealters sowie bei den geforderten zeitlichen und örtlichen Verboten des Alkoholverkaufs.

Centre Patronal (WO3) befürwortet kantonale Spielräume, solange keine weiteren Restriktionen erlassen werden, welche die Arbeit der Branchen erschweren.

SBKV (B27) argumentiert mit der fehlenden Bundeskompetenz, den Handel mit Alkohol – und insbesondere mit Wein und Bier – abschliessend zu regeln.

4.4.3.2 Abschliessende Kompetenz des Bundes oder der Kantone

Der Kanton Graubünden (K9) spricht sich entweder für eine abschliessende Kompetenz des Bundes oder der Kantone aus. Ähnlich argumentiert Swiss Retail (B18), favorisiert jedoch eine Zuständigkeit des Bundes. Dort soll zudem nur ein Bundesamt für die Alkoholprävention zuständig sein. Blaues Kreuz (PO9) und Croix-bleue romande (PO13) stehen der Kompetenzfrage insofern kritisch gegenüber, als einerseits der Bund seine Rolle zu wenig aktiv wahrnehme und anderseits eine Vielzahl kantonaler Bestimmungen schwerlich zielführend sei.

Während HANDELSCHWEIZ (B6) die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen als unklar beurteilt, erkennen VSG (B14) und SBV (B15) keine Notwendigkeit für bundesrechtliche Regelungen, die kantonal bereits existieren.

Auch für economiesuisse (W2), AWMP (W3), SGV (W4) und SAV (W6) führt das Nebeneinander von eidgenössischen und kantonalen Regelungen zu einem gesetzgeberischen

Dickicht. Sie wünschen deshalb eine abschliessende Regelung durch den Bund. Eine stärkere Regulierung seitens des Bundes wäre für den Kanton Basel-Stadt (K12) zu begrüssen.

Der Kanton Bern (K7) könnte sich eine abschliessende Bundeskompetenz sowohl in der Werbung wie im Handel vorstellen, wobei dies mindestens auf dem bisherigen Niveau der Kantone erfolgen müsste. Auch der Kanton Solothurn (K1) befürwortet eine schweizweit einheitliche Regelung des Handels und wird dabei von der Gemeinde Kriens (SG2) unterstützt. Für eine Vereinheitlichung auf Bundesebene setzen sich zudem der Kanton Luzern (K6) sowie die Stadt Zürich (SG5) ein. Schweizweit einheitliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelhandelsbewilligung sind ein Anliegen des Kantons St. Gallen (K25).

Für eine abschliessende Zuständigkeit des Bundes in den Bereichen Werbung bzw. Handel sprechen sich zudem SFF (B4), HANDELSCHWEIZ (B6), SPIRITSUISSE (B7), SOV (B10), EV (B11), AWS (B12), SW (B13), VELEDES (B16), Swiss Retail (B18), hotelleriesuisse (B19), IG DHS (B21), SDV (B22), SSV (B23), ASW (B25), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, AZO), die Vertreter der Weinbranche (ANCV, ASCV, SWBV, BSRW, SVSW, IVN und GOV) sowie SAPPM (PO1) und Coop (EU4) aus. Ergänzende kantonale Regelungen würden zu nicht umsetzbaren und uneinheitlichen Lösungen führen. Gemäss AWS (B12) führt die Doppelzuständigkeit zu einem «Dschungel an Vorschriften». IG DHS (B21) und Coop (EU4) heben hervor, dass kommunale und kantonale Sonderregelungen Kommunikation und Umsetzung sinnvoller Massnahmen massiv erschwe-