Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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eine Verhinderung des Konsums und der damit verbundenen Schäden anzustreben. Laut KiM (PO29) und Juvente (PO36) muss zudem die Verminderung «physischer und psychischer Schäden» als Ziel formuliert werden.
SPIRITSUISSE (B7) und die Vertreter der Gastrobranche beantragen, «problematischer Alkoholkonsum» zu ersetzen durch «problematischer übermässiger Alkoholkonsum». Für Prométerre (KB1) ist unklar, was unter «problematisch» zu verstehen ist, da keine einheitliche Definition existiere. Diesem Urteil schliessen sich Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN, GOV) an. Sie fordern eine Klärung in der Botschaft. Andernfalls sei der Begriff «problematisch» durch «übermässig» zu ersetzen.
Abs. 2 Bst. c
Nach Auffassung der Kantone Bern (K7), Zug (K8) und Glarus (K16) soll der Handel nicht bloss zu verantwortungsvollem Handeln angehalten werden, sondern zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet sein. Während der Kanton Bern (K7) eine alternative Formulierung verlangt, plädieren die Kantone Zug (K8), Glarus (K16) und Tessin (K26) sowie Grünen (P5), Hausärzte Schweiz (B5), Swiss Retail (B18) und hotelleriesuisse (B19) für eine ersatzlose Streichung. Aus den gleichen Gründen eine ersatzlose Streichung verlangen infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4), Blaues Kreuz (PO9), FEGPA (PO10), Public Health (PO12),
Krebsliga (PO27) und EKAL (KA1).
IOGT (PO30) setzt sich für eine Streichung ein, weil diese Aufforderung nicht zielführend sei, Juvente (PO36), weil es sich beim Absatz um «reine PR» handelt, und VfS (PO41) verlangt die Streichung aus Misstrauen gegenüber der branchenspezifischen Selbstregulierung. Die Grünen (P5) weisen im Übrigen darauf hin, dass die Branche nachweislich ihre Ethik-Codes nicht konsequent einhalte – mangels Sanktionen.
AWMP (W3) sieht in dieser Bestimmung eine inakzeptable Unterstellung und verlangt ihre Streichung.
Demgegenüber verlangen der Kanton Graubünden (K9) sowie SP (P6), FMH (B20) NAS (PO5), AGS (PO14), fondationdépendences (PO15), LVT (PO16), SAJV (PO19), DOJ (PO21), FSKZ (PO22), FVA (PO25), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34) und Pro Juventute (PO40), nicht nur den Einzelhandel, sondern auch die alkoholproduzierende Industrie, den Grosshandel und die Werbebranche zu einer gesundheits- und gesellschaftverträglichen Ausübung ihrer Tätigkeit anzuhalten. Croix-bleue romande (PO13) beantragt dieselbe Formulierung, allerdings nur für den bereits erwähnten Einzelhandel.
bfu (WO12) begrüsst die Verpflichtung des Einzelhandels ausdrücklich.
Art. 2 Begriffe
Der Kanton Freiburg (K4) begrüsst die klare Definition des Begriffs «alkoholische Getränke», der Kanton Tessin (K26) hebt positiv den Verzicht auf die Unterscheidung zwischen leichtem und schwerem Alkohol hervor. infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4) und EKAL (KA1) begrüssen in der französischen Fassung die Formulierung «boissons alcooliques». ISPMZ (PO11) begrüsst die klaren und verständlichen Begriffen. Ähnlich äussert sich auch Jubla (PO42).
Nach Auffassung von FVA (PO25) müssten auch die generellen Ziele des Gesetzes in diesem Artikel präziser formuliert werden.
economiesuisse (W2), SAV (W6) sowie VSG (B14), SBV (B15), SBKV (B27), Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN, GOV) und Prométerre (KB1) beantragen, die Begrifflichkeit so anzupassen, dass vergorene Getränke nicht mehr in den Anwendungsbereich des