Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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ren. Auch VELEDES (B16) setzt sich für schweizweit einheitliche Rahmenbedingungen ein, so insbesondere in Bewilligungsverfahren, bei den Patentgebühren, hinsichtlich Werbevorschriften, Verkaufsbeschränkungen sowie bei der Durchführung von Testkäufen. Für die EV (B11) müssen Regelungen auf Bundesebene schweizweit einheitliche Standards bringen. SSV (B23) und die Vertreter der Weinbranche (ANCV, ASCV, SWBV, BSRW, SVSW, IVN, GOV) plädieren aus Gründen der Transparenz, der Rechtssicherheit sowie des Binnenmarktes Schweiz für eine gesamtschweizerische Regelung. Ähnlich argumentiert SPIRITSUISSE (B7), die weitergehende örtliche Bestimmungen in einer globalisierten Welt als widersinnig bezeichnet. Vertreter der Weinbranche (ANCV, ASCV, BSRW) erinnern daran, dass die Gesetzgebung für Lebensmittel nach Artikel 118 BV dem Bund vorbehalten ist und die Kantone einzig mit dem Vollzug betraut sind. Einzelne Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW,

IVN, GOV) geben zudem zu bedenken, dass namentlich die Werbung mit den heutigen Kommunikationsmitteln keine räumlichen Grenzen mehr kennt und es daher – auch im Sinne der Wettbewerbsneutralität – gesamtschweizerischer Regeln bedarf. Nach Meinung des SOBV (KB17) führen die kantonal unterschiedlichen Regelungen nur zu «sinnlosem» Einkaufstourismus.

Brenzer Kirsch (WO10) spricht sich angesichts des neuen Alkoholgesetzes gegen weitere kantonale Bestimmungen aus. Für IG Freiheit (WO8) teilt die Verfassung dem Bund eine abschliessende Kompetenz zu und auch KAPO Wallis (WO16) wünscht keine weitergehenden kantonalen Bestimmungen für den Handel mit alkoholischen Getränken.

Nach Meinung von SPIRITUISSE (B7) und hotelleriesuisse (B19) verbietet die Bundesverfassung im Bereich gebrannte Wasser eine Kompetenzdelegation an die Kantone.

EKKJ (KA2) unterstützt die Absicht schweizweit einheitlicher Bestimmungen mit wirkungsvollen Durchsetzungsmechanismen.

4.5 Einzelne Artikel AlkG

1. Kapitel: Zweck und Begriffe

Art. 1 Zweck

Abs. 1

Für drei Kantone (Zug, Schaffhausen, Glarus), Sucht Info Schweiz (PO4), fondationdépendences (PO15) und Krebsliga (PO27) müsste der Gesetzeszweck stärker auf die Prävention ausgerichtet werden. Zudem sei nicht nur die individuelle Selbstverantwortung, sondern auch die gesellschaftliche Verantwortung hervorzuheben.

Aufgrund ähnlicher Überlegungen wünschen die Kantone Graubünden (K9) und Glarus (K16) sowie SP (P5), FMH (B20), NAS (PO5), Pro Familia (PO6) ISPMZ (PO11), AGS (PO14), fondationdépendences (PO15), LVT (PO16), SAJV (PO19), DOJ (PO21), FVA (PO25), FNA (PO26), GREA (PO31), SHV (PO32), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34),

FSP (PO35), VBGF (PO38) und Pro Juventute (PO40), nicht nur einen verantwortungsvollen, sondern auch einen gesundheits- und gesellschaftsverträglichen Umgang mit alkoholischen Getränken anzustreben. Der Kanton Zürich (K3) verlangt die «Förderung des verantwortungsvollen Umgangs».

Die Kantone Zug (K8) und Glarus (K16) sowie Hausärzte Schweiz (B5), infodrog (PO3),

Blaues Kreuz (PO9) und Krebsliga (PO27) erachten demgegenüber den Begriff des verantwortungsvollen Umgangs als schwammig, da er weder messbar noch verbindlich sei. Auch die Stadt Zürich (SG5) bemängelt die unbestimmte Formulierung, begrüsst aber die Aufnahme eines Zweckartikels.