Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Alkoholgesetzes fallen. Nach Meinung von VSG (B14) und SBV (B15) sind vergorene alkoholische Getränke Gegenstand des Lebensmittelrechts.

Bst. b

Die Stadt Zürich (SG5) kritisiert, dass «andere Alkoholarten» unter den Begriff des Ethanols subsumiert werden, obschon diese keine Ethanole seien.

Bst. c

Der Kanton Thurgau (K19) verweist auf die abweichende Definition des Begriffs der Spirituosen in der Lebensmittelgesetzgebung und wünscht eine Behebung dieser Differenz. Gemäss der Stadt Zürich (SG5) sind auch die Differenzen zu den Begriffen des Spirituosensteuergesetzes zu beheben.

Bst. e

Während der Drogistenverband (B24) die Definition des Einzelhandels begrüsst, setzt sich der Kanton Graubünden (K9) für eine begriffliche Abgrenzung des Einzelhandels von den Selbstkelterern ein mit dem Ziel, letztere vom Anwendungsbereich der Handels- und Werbebeschränkungen auszunehmen.

Bst. f

Die Kantone Freiburg (K4) und Schaffhausen (K15) sowie infodrog (PO3), Sucht Info

Schweiz (PO4), Blaues Kreuz (PO9), bfu (WO12), SKS (WO9), FRC (WO15), EKAL (KA1) und EKKJ (KA2) verlangen, dass Testkäufe ohne den Begriff der Scheinkäufe definiert werden. Der Kanton Schaffhausen (K15) sowie infodrog (PO3) und Sucht Info Schweiz (PO4) schlagen als Definition der Testkäufe «Kaufhandlungen von Jugendlichen, die das gesetzliche Abgabealter noch nicht erreicht haben, mit dem Ziel, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren» vor. Eine ähnliche Formulierung wünschen bfu (WO12) und EKAL (KA1). Nach FRC (WO15) müsste die Begriffsdefinition lauten: «Käufe durch Jugendliche unter dem erlaubten Verkaufsalter mit dem Ziel, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren».

Die Vertreter der Gastrobranche beantragen, die Definition der Testkäufe zu streichen, da solche aus ihrer Sicht unzulässig sind.

2. Kapitel: Werbung und Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen

1. Abschnitt: Werbung

Art. 3 Werbung für Spirituosen

Mit den für Spirituosen vorgeschlagenen Werbebeschränkungen einverstanden erklären sich elf Kantone (Solothurn, Zürich, Genf, Luzern, Graubünden, Uri, Schaffhausen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Wallis, St. Gallen). Auch GDK (K2), Städteverband (D1), die Stadt Kloten (SG1), EVP (P4), SGB (W1), IG DHS (B21), LBV (KB5) und SOBV (KB17) sowie Infodrog (PO3), SUHMS (PO7), SGARM (PO8), Public Health (PO12), AGS (PO14), SGAP (PO20), StiftungStillen (PO23), FVA (PO25), IOGT (PO30), Pro Juventute (PO40), Jubla (PO42), SJH (WO1), Swiss Olympic (WO2), konsumentenforum (WO11), bfu (WO12), KAPO Wallis (WO16), EKAL (KA1), Coop (EU4) und TFAG (EU5) befürworten grundsätzlich die vorgeschlagenen Werbebestimmungen für Spirituosen.

infodrog (PO3), bfu (WO12) und EKAL (KA1) begrüssen die Orientierung am geltenden Recht. Jubla (PO42) hebt insbesondere die Bestimmungen hervor, die sich an Jugendliche richten.