Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Der Kanton Glarus (K16) beurteilt die Differenzierung zwischen Werbeträgern und Werbeorten weder als einleuchtend noch als konsistent. Er fordert, die Aufteilung wegzulassen oder im Gesetzestext verständlicher abzufassen.
[Weitere Stellungnahmen zur Werbung finden sich unter Ziff. 4.3.2 sowie in den Aus-
führungen zu Art. 4 E-AlkG]
Abs. 1 und 2
Grüne (P5) und SP (P6) akzeptieren eine Lockerung der für Spirituosen geltenden Werbebeschränkungen nur beschränkt.
Fünf Kantone (Bern, Zug, Schwyz, Basel-Landschaft, Aargau), Hausärzte Schweiz (B5),
FMH (B20) sowie NAS (PO5), Blaues Kreuz (PO9), Public Health (PO12), Croix-bleue romande (PO13), AGS (PO14), SAJV (PO19), DOJ (PO21), Krebsliga (PO27), IOGT (PO30), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34) und Pro Juventute (PO40) lehnen die inhaltliche Lockerung der Werbebestimmungen für Spirituosen ab und beantragen, die Sachlichkeit der Werbung mit dem bereits heute geltenden Gebot der Produktebezogenheit zu ergänzen. Für die Fortführung dieses Gebots setzt sich auch santésuisse (B35) ein. Ähnlich argumentiert der Kanton Neuenburg (K18), der die Lockerung der für Spirituosen geltenden Werbebeschränkungen kritisiert. Für strengere Werbebeschränkungen setzen sich auch die Kantone Zug (K8) und Wallis (K24) ein.
Die Stadt Zürich (SG5) stellt fest, dass Jugendliche über sachliche Werbung verführt werden können und lehnt die bei der Lifestyle-Werbung vorgeschlagene Lockerung ab. Zudem würden die im Gesetzesentwurf aufgeführten Beispiele zu wenig zeigen, was sachliche Werbung sei. SPIRITSUISSE (B7) fordert eine konkrete Definition unsachlicher Werbung sowie entsprechende Präzisierungen in der Botschaft. Für SFV (WO7) und SIHA (WO17) ist die Definition unsachlicher Werbung sehr umfassend und kommt faktisch einem Werbeverbot gleich.
Nach Meinung von SW (B13), Swiss Retail (B18), SDV (B22), ASW (B25) und Centre Patronal (WO3) ist der Begriff der Sachlichkeit samt den vorgenommenen Präzisierungen unklar. Sie stellen die Frage, warum Werbung unsachlich sei, wenn sie eine Situation des Konsums zeige. Mit ähnlicher Stossrichtung argumentieren SW (B13), SDV (B22) und ASW (B25). Für die SVP (P2) ist es «grotesk», zum Konsum eines Produktes auffordernde Werbung als unsachlich zu bezeichnen, und wird dabei von SPIRITSUISSE (B7) unterstützt.
Nach Auffassung von Swiss Retail (B18) schiessen Abs. 1 und 2 «weiter über das Ziel hinaus» und sind deshalb zu streichen. Nach Meinung von AWMP (W3) und dem SAV (W6) ist der Begriff der Sachlichkeit unklar und der Begriff «Ähnliches» auslegungsbedürftig; entsprechend seien diese Bestimmungen zu streichen.
Abs. 3
SPIRITSUISSE (B7) verlangt, dass in der Botschaft die neuste Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht A_6610/2009 vom 21. April 2010) zu Vergünstigungen für Spirituosen erwähnt wird. Die Vertreter der Gastrobranche und UPCF (KB26) beantragen, im Gastgewerbe die Werbung für Zugaben und Vergünstigungen auf Spirituosen zwischen 18 und 20 Uhr zu erlauben.
Abs. 4
Hausärzte Schweiz (B5) und Krebsliga (PO27) beantragen, das generelle, für Spirituosen geltende Werbeverbot auf Gebrauchsgegenständen durch ein Werbeverbot auf Gebrauchsgegenständen zu ersetzen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind. SW (B13), SDV (B22) und ASW (B25) erachten Abs. 4 als unklar, und SPIRITSUISSE (B7) wünscht eine Präzisierung, wonach explizite Werbeträger (Prospekte etc.) nicht unter den Begriff des Gebrauchsgegenstands fallen.